Das Kapitel Pannenwahl ist beendet

von Redaktion

Berlin – Das Bundesverfassungsgericht schließt das Kapitel zur Berliner Pannenwahl im September 2021. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe nahm eine Verfassungsbeschwerde im Hauptsache-Verfahren nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig. Dabei geht es um das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofes, die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und auch zu den Berliner Bezirksverordneten-Versammlungen zu wiederholen. Schon ein Eilantrag dazu war 2023 erfolglos gewesen. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in beiden Fällen: Subjektiver Wahlrechtsschutz bei Wahlen auf Landesebene werde durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt. Sprich: Das Verfassungsgericht des Landes entscheidet.

Die Pannenwahl in der Hauptstadt am 26. September 2021 hatte bundesweit für Spott gesorgt. Neben dem Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen – um die es in der Verfassungsbeschwerde geht – wählten die Berliner damals auch den Bundestag. Wegen schwerer systemischer Mängel waren die landesbezogenen Wahlen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes des Landes ungültig und mussten komplett wiederholt werden. Als Beispiele nannte er falsche oder fehlende Stimmzettel, zu wenige Wahlurnen, die zeitweise Schließung von Wahllokalen sowie lange Schlangen davor, mit Wartezeiten von mitunter mehreren Stunden.

Anders als im September 2021 hatte die CDU die Wiederholungswahl im Februar 2023 gewonnen. Die SPD landete mit fast zehn Prozentpunkten Abstand auf Platz zwei. Für die Bundestagswahl entschied das Karlsruher Bundesverfassungsgericht, dass diese in Berlin nicht komplett wiederholt werden müsse.

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