WIE ICH ES SEHE

Der schwarz-rot-grüne Zugriff auf die Verfassung

von Redaktion

Im vorigen Jahr haben wir 75 Jahre Grundgesetz gefeiert. Es ist die freiheitlichste Verfassung, die es je auf deutschem Boden gab. Sie stellt die Würde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes Einzelnen in den Mittelpunkt. Daraus ergeben sich die „Staats-Ziele“ unseres Staates, der für die Menschen da ist und nicht umgekehrt.

Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und den Grünen hat der Bundestag in dieser Woche wieder einmal Verfassungsänderungen beschlossen. Davon ist allenfalls die Lockerung der Schuldengrenze für Ausgaben zur Verteidigung sinnvoll. Ein Armutszeugnis freilich bleibt auch das. Denn die Politik findet nicht mehr die Kraft, die staatliche Kernaufgabe Verteidigung durch Kürzung anderer Etatposten im Staatshaushalt zu finanzieren. Ein schlimmer Fehler aber ist, dass die Verfassung auf Wunsch der Grünen auch im Artikel 143 h geändert wurde. Darin ist jetzt die Einführung eines Sondervermögens bestimmt für zusätzliche Investitionen zur „Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahre 2045“.

Somit hat es der fragwürdige Begriff „Klimaneutralität bis 2045“ ins Grundgesetz geschafft. Politiker und Verfassungsjuristen streiten bereits jetzt darüber, was das künftig zu bedeuten hat.

Die Auslegung nur nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung liest sich noch relativ harmlos. Es gehe doch – sagen die Befürworter – lediglich um die Aufnahme von Krediten für den Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Allerdings endet für Juristen die Auslegung nicht bei der Ermittlung des Wortlautes einer gesetzlichen Bestimmung. Darüber nämlich steht die „systematische Auslegung“. Die fragt nach dem Sinn-Zusammenhang, in dem der Wortlaut einer Bestimmung mit anderen Artikeln desselben Gesetzeswerkes steht.

Diese „systematische Auslegung“ des neuen Artikels führt den gewieften Juristen schnell zum Artikel 20 a des Grundgesetzes. Dort ist seit 2002 der „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ als „Staatsziel“ festgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem sehr fragwürdigen Urteil unter anderem aus Art. 20 a schon den Schluss gezogen, dass Klimaschutz nun Verfassungsrang hat. Künftig könnte daher der Art. 20 a im Zusammenhang mit dem neuen Art. 143 h durchaus so gelesen werden, dass das Staatsziel „Klimaschutz“ sich nun konkretisiert hat als „Klimaneutralität bis zum Jahre 2045“.

Die Befürworter der neuerlichen GG-Änderung, vor allem seitens der CDU, wollen davon nichts wissen. Sie verweisen auf den Wortlaut der neuen Bestimmung. Man mag ihnen zustimmen. Aber es heißt ja zu Recht: „Zwei Juristen, drei Meinungen.“ Auf jeden Fall aber eröffnet die neue Bestimmung ein weites Spiel- und Prozessfeld für alle möglichen selbsternannten Klimaorganisationen. Unter Hinweis auf das angebliche Verfassungsgebot zur „Klimaneutralität bis 2045“ lassen sich Vorhaben in unserem „Noch-Industrieland“ erschweren oder verhindern.

Die gleiche CDU, die im alten Bundestag zu Recht die staatliche Finanzierung von selbsternannten Umweltorganisationen hinterfragt hat, betreibt nun kurzsichtig eine Grundgesetz-Änderung, die solchen Aktivisten weitere Klagemöglichkeiten eröffnen wird.

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