Karlsruhe – Deutschland muss nicht gegen US-Drohnenangriffe im Jemen vorgehen, für die der Stützpunkt Ramstein in Rheinland-Pfalz genutzt wird. Das Bundesverfassungsgericht wies am Dienstag in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde von zwei Männern aus dem Jemen zurück. Es entschied allerdings, dass Deutschland in bestimmten Fällen auch Ausländer im Ausland schützen muss. (Az. 2 BvR 508/21)
Das Gericht hielt fest, „dass dem deutschen Staat ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend obliegt, den Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch gegenüber Ausländern im Ausland zu wahren“, erklärte Gerichtsvizepräsidentin Doris König. Für diesen Schutzauftrag legte das Gericht zwei Voraussetzungen fest. Erstens muss es einen Bezug zur deutschen Staatsgewalt geben. Zweitens muss die ernsthafte Gefahr bestehen, dass das Völkerrecht systematisch verletzt wird. Eine solche Gefahr sah das Gericht im Fall der US-Drohneneinsätze im Jemen nicht.
Ramstein ist ein wichtiger Datenknotenpunkt für das US-Militär. Die Drohnen starten aber nicht von Ramstein aus und werden auch nicht von dort aus gesteuert. Die beiden Männer aus dem Jemen erlebten im Jahr 2012 einen Drohnenangriff in ihrem Heimatort mit, der eigentlich Extremisten galt. Dabei wurden aber auch zwei unbeteiligte Verwandte von ihnen getötet.