Karlsruhe – Der Einsatz sogenannter Staatstrojaner durch Strafverfolger ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur bei schweren Straftaten zulässig. In ihrem Beschluss erklärten die Karlsruher Richter die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zur Aufklärung von Straftaten mit einer Höchststrafe von maximal drei Jahren für unzulässig. Es handle sich hier um einen sehr schwerwiegenden Eingriff, weshalb dieser auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein müsse.
Als Staatstrojaner wird eine Software bezeichnet, die Sicherheitsbehörden heimlich auf Computer oder Handys installieren, um Verdächtige zu überwachen. Das Vorgehen ist umstritten – die nun entschiedenen Verfassungsbeschwerden kamen vom Verein Digitalcourage und wurden unter anderem von Journalisten und Rechtsanwälten unterstützt. Die klagenden Journalisten etwa fürchteten, dass bei ihnen bei beruflichem Kontakt zu Beschuldigten Überwachungssoftware installiert wird.
Die Quellen-TKÜ ermögliche den Zugang zu einem Datenbestand, der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen könne, befand das Gericht. Insbesondere unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen habe die Maßnahme damit „eine außerordentliche Reichweite“.