Sozialleistungen für EU-Ausländer: Was ist erlaubt?

von Redaktion

München/Berlin – Es ist eines der zentralen Versprechen der Europäischen Union: Jeder EU-Bürger darf in jedem Mitgliedstaat leben und arbeiten. Doch was passiert, wenn jemand seinen Job verliert – oder gar nicht erst arbeiten möchte? Besteht dann ein Anspruch auf staatliche Unterstützung im Land seiner Wahl?

Diese Frage sorgt in Deutschland immer wieder für politische Debatten. CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann warnte zuletzt, „kriminelle Banden“ aus dem europäischen Ausland würden das Bürgergeldsystem ausnutzen. Nun greifen auch die „Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform“ das Thema auf: Die Kommission rät der Bundesregierung, den Zugang von EU-Ausländern zu Sozialleistungen an strengere Bedingungen zu knüpfen. Der Bezug dürfe lediglich Menschen möglich sein, die in Vollzeit oder vollzeitnah in Deutschland gearbeitet haben.

Grundsätzlich gelten EU-Bürger, die hierzulande arbeiten oder gearbeitet haben, rechtlich als „Arbeitnehmer“ und haben nach einem Jahr uneingeschränkten Zugang zu Sozialleistungen. Derzeit legen jedoch sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als auch die des Bundessozialgerichts den Arbeitnehmerbegriff weit aus. Demnach können selbst Minijobber aus dem Ausland, die lediglich 100 Euro im Monat verdienen, Anspruch auf Sozialleistungen haben. „Dies hat Fehlanreize zur Folge“, kritisiert die Kommission.

Etwa 2,7 Millionen EU-Ausländer arbeiten in Deutschland. Dem gegenüber stehen rund 400 000 Bürgergeldbezieher aus dem EU-Ausland. Damit ist der Anteil mit 8,9 Prozent in etwa so hoch wie in der Gesamtbevölkerung (8,3 Prozent). Je nach Herkunftsland zeigen sich jedoch erhebliche Unterschiede. Die Arbeitslosenquote von Franzosen in Deutschland liegt bei 6,6 Prozent. Bei Rumänen beträgt sie 7,3 Prozent, bei Polen 7,6. Deutlich höher ist sie bei Bulgaren mit 18,3 Prozent. Ein ähnliches Bild ergibt sich beim Bezug von Sozialleistungen. Während nur drei Prozent der französischen EU-Bürger hier Stütze beziehen, sind es bei Polen 6,3, bei Rumänen 8,7 und bei Bulgaren 25,9 Prozent.

Um die Empfehlung der Kommission umzusetzen, bräuchte die Bundesregierung Zustimmung auf EU-Ebene. Das ist meist eine langwierige Angelegenheit. In einem ähnlichen Fall hatte die Bundesrepublik jedoch bereits Erfolg: Im Sozialgesetzbuch II ist ein Leistungsausschluss für Zuwanderer enthalten, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitssuche ergibt. Der EuGH entschied in zwei Urteilen von 2014 und 2015, dass dies mit dem EU-Recht vereinbar sei.SBE

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