Luxemburg – Deutschland wird nach Ablauf einer Frist für Asylverfahren zuständig, wenn der nach der Dublin-Verordnung eigentlich verantwortliche Staat die Aufnahme Schutzsuchender verweigert. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt.
Hintergrund ist die Klage eines Syrers, der in Deutschland 2023 Asyl beantragt hatte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass Italien zuständig sei. Die Behörde ordnete die Abschiebung nach Italien an. Denn die Dublin-Verordnung regelt, dass der erste EU-Staat, in dem ein Antragsteller registriert wird, das Verfahren führen muss.
Italien weigert sich seit 2022 allerdings, Schutzsuchende nach dem Dublin-Abkommen zurückzunehmen. Der Gerichtshof stellte nun klar, dass Italien trotz seiner Haltung zunächst zuständig bleibt – andernfalls wäre das gesamte System gefährdet.
Allerdings wiesen die Richter auf eine Frist hin, nach der die Zuständigkeit wieder auf Deutschland übergeht: Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung seien grundsätzlich nur innerhalb von sechs Monaten möglich. Danach müsse der andere Staat übernehmen.
In der Vergangenheit scheiterten Abschiebungen regelmäßig an der Sechs-Monats-Frist. Nach Italien gab es 2025 im Rahmen der Dublin-Regeln laut Bundesregierung lediglich eine Überstellung.