Was die EU-Asylreform bringen soll

von Redaktion

Brüssel – Schnellere Asylverfahren, mehr Solidarität zwischen den EU-Ländern und demnächst vielleicht auch Abschiebezentren in Drittstaaten? Die Europäische Asylreform Geas tritt heute in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:

Warum braucht es Geas? Für ein Asylverfahren ist immer das EU-Land zuständig, in dem ein Schutzsuchender zuerst registriert wurde – meist Staaten an den Außengrenzen. Jahrelang gab es deshalb Streit: Italien oder Griechenland fühlten sich mit den vielen Flüchtlingen alleingelassen. Oft weigerten sie sich, Schutzsuchende, die etwa nach Deutschland weiter geflüchtet waren, zurückzunehmen. Die Asylreform sieht nun einen Solidaritätsmechanismus vor. Zuständig für das Asylverfahren bleiben die Außengrenz-Staaten. Sie sollen aber von den anderen Mitgliedern mit Geld, Sachleistungen oder der Übernahme von Asylsuchenden entlastet werden.

Was heißt das für uns? Die Bundesrepublikmuss 2026 keinen Beitrag leisten, da ihr die vielen Asylbewerber angerechnet werden, für die eigentlich andere Länder zuständig gewesen wären. Ähnliches gilt für Frankreich.

Was sind Grenzverfahren? Um die schiere Zahl der Schutzsuchenden zu bewältigen, soll es mehr Asylverfahren direkt an der Grenze geben. Sie dauern maximal zwölf Wochen und sollen schnellere Abschiebungen ermöglichen. Zudem soll verhindert werden, dass Asylsuchende nach der Erstregistrierung in einem EU-Land einfach in ein anderes Land weiterziehen. Das Schnell-Verfahren durchlaufen Menschen aus Staaten mit einer Anerkennungsquote von unter 20 Prozent (etwa Bangladesch, Ägypten, Peru), aber auch Gefährder oder Personen, die über ihre Identität getäuscht haben.

Was ändert sich sonst? Als Land mitten in Europa hat Deutschland nur EU-Binnengrenzen. Wenn jemand per Flugzeug oder Schiff einreist und Asyl beantragt, wird es die Außengrenzverfahren aber auch hierzulande geben. Dafür soll es 374 Plätze in entsprechenden Unterkünften geben. Die Kosten trägt der Bund. An den Landgrenzen ändert sich erst einmal nichts. Dort werden vorerst weiter Binnengrenzkontrollen und Zurückweisungen stattfinden.

Was ändert sich für die Betroffenen? Die erwähnten Grenzverfahren könnten für Asylbewerber oft mit haftähnlichen Umständen einhergehen, wenn sie die speziellen Aufnahmezentren nicht verlassen und nicht ins Land einreisen dürfen. Das gilt auch für Familien mit Kindern. Zur Feststellung der Identität, bei Fluchtgefahr oder wegen Sicherheitsbedenken können Behörden laut EU-Regeln tatsächlich Haft anordnen.

Ab wann gibt es Rückführungszentren? Die Rechtsgrundlage für die „Return Hubs“ in Drittstaaten braucht noch eine formelle Bestätigung durch Mitgliedstaaten und Parlament. In die Zentren außerhalb der EU sollen vollziehbar Ausreisepflichtige kommen, die nicht in ihre Herkunftsländer zurückgebracht werden können – etwa, weil das Heimatland sie nicht zurücknimmt. Welche Länder bereit wären, die Zentren einzurichten, ist offen.DPA