Übung für die Reserve: Ein Soldat der Heimatschutzdivision auf einem Truppenübungsplatz der Panzergrenadierbrigade 37 in Sachsen. © Julian Stratenschulte/dpa
Berlin – Schon der Rahmen der Sitzung soll zeigen: Wir nehmen die Lage ernst. Nicht wie sonst im Kanzleramt, sondern in einem abhörsicheren Raum im Verteidigungsministerium hat das Bundeskabinett am Mittwoch zwei neue Gesetze zur Bundeswehr auf den Weg gebracht. Gast in der Runde: Nato-Generalsekretär Mark Rutte. Er erlebte einen ziemlich großen Schritt im deutschen Konzept der „Zeitenwende“. Vor allem für Reservisten sind gravierende und wichtige Änderungen geplant.
Als Reservist gilt jeder frühere Soldat der Bundeswehr, also ehemalige Grundwehrdienstleistende ebenso wie freiwillig Wehrdienstleistende, Ex-Zeitsoldaten und Berufssoldaten im Ruhestand. Oder „Ungediente“, die sich als Reservist ausbilden ließen. Sie können künftig auch gegen ihren Willen in Friedenszeiten zu Übungen herangezogen werden.
Bisher galt seit 2011 das „Prinzip der doppelten Freiwilligkeit“. Demnach können Angehörige der Reserve nur dann zum Dienst beordert werden, wenn sie selbst sowie ihr Arbeitgeber zustimmen. Viele mit Bezug zum Militär und Interesse daran machten als Reservisten hohe Karrieren bis maximal zum Oberst der Reserve.
Die Freiwilligkeit fällt künftig. Dann sollen Reservisten in der Regel zu Wehrübungen verpflichtet werden können. Arbeitgeber sollen lediglich angehört und eine Rückstellung beantragen können. Betroffene können eine Zurückstellung von Diensten aus familiären oder beruflichen Gründen beantragen. Bis zum Alter von 45 Jahren sollen alle an Reserve-Übungen teilnehmen müssen, die mindestens sechs Monate freiwilligen Wehrdienst geleistet haben. Wer ein Jahr oder länger Berufs- oder Zeitsoldat war, für den gilt diese Pflicht bis zum 65. Lebensjahr. Wer weniger als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst geleistet hat, muss keine Reserveübungen absolvieren. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall soll es eine generelle Pflicht zum unbefristeten Wehrdienst bis zum 60. Lebensjahr geben.
Die Dauer der Wehrübungen variiert. Die Gesamtdauer von verpflichtenden Reserveübungen wird für Betroffene mit bis zu einem Jahr früherer Wehrdienstzeit auf insgesamt sechs Monate begrenzt, davon maximal drei Wochen pro Jahr. Bei bis zu vier Jahren früherer Wehrdienstzeit beträgt die maximale Gesamtdauer pro Jahr vier Wochen. Bei längeren Dienstzeiten steigt die Pflichtzeit in der Reserve auf insgesamt bis zu zwölf Monate, davon maximal zwölf Wochen pro Jahr. Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten die Obergrenzen nicht.
Ein Dienst im Ausland soll im Regelfall nicht verpflichtend sein. Wer in der Vergangenheit mehr als ein Jahr Wehrdienst geleistet hat, kann zu Auslandsverwendungen in EU-/Nato-Staaten und an Bord von Schiffen/Luftfahrzeugen verpflichtet werden. Ferne Auslandseinsätze aufgrund eines Bundestagsmandats bleiben für Reservisten rein freiwillig.
Berufliche Nachteile darf es für Reservisten nicht geben. Den Mitarbeiter zu kündigen, weil er wegen einer Wehrübung fehlt, ist verboten. Reservedienste werden auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet. Der Netto-Verdienstausfall wird ersetzt: bei Nichtselbstständigen bis zu einer Höchstgrenze von 301 Euro je Tag, bei Selbstständigen höchstens 430 Euro. Der Bund zahlt die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die zivile Krankenversicherung ruht während Reservediensten und -übungen. Der Truppenarzt behandelt seine Kunden dann kostenlos.
Die Zielmarke liegt bei rund 200.000 einsatzbereiten Reservisten bis zum Jahr 2035, parallel zu dann angeblich 260.000 aktiven Soldaten.