Der ewige Streit um Bayerns Polizei

von Redaktion

Große Aufregung 2018: Eine Demo auf dem Marienplatz und Grünen-Fraktionschefin Katharina Schulze mit einer Klage vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof. © Schlaf/dpa

München/Karlsruhe – Es ist ein Rückblick in eine vergangene Zeit: Mai 2018. Markus Söder ist seit zwei Monaten Ministerpräsident, Angela Merkel Bundeskanzlerin, Corona noch der Name einer Biermarke. Kein Ukraine-Krieg, keine Nato-Krise, keine Aufrüstung. Aber in der Münchner Innenstadt protestieren Zehntausende gegen das Polizeiaufgabengesetz (PAG). Darunter viele Schüler und Studenten. Auf ihren Plakaten stehen Sprüche wie: „Wer heute noch darüber lacht, wird morgen früh schon überwacht.“ Die Aufregung war riesig, heute ist sie fast vergessen. Nicht aber für die Justiz. Acht Jahre später beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Gesetz. Karlsruhe verhandelt über eine Verfassungsbeschwerde und eine Normenkontrollklage.

Das Gesetz: Das PAG wurde bereits 1954 eingeführt und regelt Aufgaben und Befugnisse der bayerischen Polizei zur Gefahrenabwehr. Später wurde es immer wieder modifiziert. Der Streit begann 2018, als es unter dem Eindruck von Terroranschlägen in Würzburg, Ansbach oder auf den Weihnachtsmarkt in Berlin deutliche Verschärfungen gab. Ärger gibt es vor allem um den Begriff der „drohenden Gefahr“. Wird diese festgestellt, kann die Polizei Personen überwachen, Aufenthalts- oder Kontaktverbote verhängen, Wohnungen durchsuchen und sogar Fußfesseln anordnen. Innenminister Joachim Herrmann (CSU) erklärte vor der Verhandlung, man sei „überzeugt, dass die angegriffenen Normen des PAG auch mit dem Grundgesetz vereinbar sind“.

Die Kläger: 216 damalige Bundestagsabgeordnete von FDP, Linken und Grünen hatten 2018 den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle – also auf Prüfung der Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit – auf den Weg gebracht. Einen solchen Antrag können nur Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags stellen. Die Verfassungsbeschwerde wird von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und dem Bündnis „NoPAG“ unterstützt. Die Beschwerdeführer stammen demnach „aus der Mitte der Zivilgesellschaft“.

Das Verfahren: Für die zweitägige Verhandlung gestern und heute hat sich der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts einiges vorgenommen. Die Richter wollen die im PAG enthaltene Schwelle der „drohenden Gefahr“ unter die Lupe nehmen. Wenn diese vorliegt, darf die bayerische Polizei laut Artikel 11a im Gesetz aktiv werden, „um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern“. Einige konkrete Fälle wurden in der Verhandlung besprochen: So berichteten Polizeibeamte über einen gewaltbereiten Islamisten in Unterfranken, der schlussendlich Deutschland verlassen habe. In einem anderen Fall ging es um einen bereits wegen Gewalttaten verurteilten Mann, der seiner früheren Partnerin hinterherspionierte. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte in einer Stellungnahme erklärt, sie halte den Artikel 11a für „sprachlich verunglückt“. Allerdings hatte die Klausel im März 2025 einer Prüfung des bayerischen Verfassungsgerichtshofs standgehalten.

Außerdem soll es um die Höchstdauer des präventiven Polizeigewahrsams gehen. Laut PAG kann – nach richterlicher Anordnung – bis zu einem Monat in Präventivgewahrsam verhängt werden, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Der Zeitraum kann um höchstens einen weiteren Monat verlängert werden. In der Praxis kam das vor einigen Jahren oft im Zusammenhang mit Protesten von Klimaaktivisten vor. Der bayerische Verfassungsgerichtshof hatte im Sommer 2023 die Rechtmäßigkeit des Präventivgewahrsams per Urteil bestätigt.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird erst in Monaten erwartet.MIK/DPA

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