Karlsruhe – Deutschland durfte die Aufnahmeprogramme für Afghanen laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht pauschal einstellen. Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen müssten die individuellen Belange des betroffenen Ausländers berücksichtigt werden, teilte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mit. Konkret ging es um das mittlerweile beendete Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“.
Geklagt hatte eine afghanische Frau, die für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne Einreisevisa möchte und sich derzeit in Pakistan aufhält. Sie hatten 2021 von Deutschland eine Aufnahmezusage erhalten, die Ende 2025 zurückgenommen wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte einen Anspruch auf Erteilung der Visa verneint. Diese Entscheidung hob der Zweite Senat in Karlsruhe nun auf. Das Gericht habe die Reichweite des aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt. (Az. 2 BvR 319/26)
„Heute bin ich wirklich glücklich – ich kann kaum beschreiben, wie erleichtert ich bin“, sagte die afghanische Klägerin, die sich in der Stadt Peshawar im Norden Pakistans aufhält. „Es war ein sehr langes, verzweifeltes Warten.“ Ihre Klage hatte sie auf Grundlage einer Muster-Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der Initiative Kabul Luftbrücke eingereicht. Nach Angaben der GFF ist die Frau aufgrund ihres Einsatzes für die Rechte von Frauen in Afghanistan besonders von den Taliban bedroht.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) sieht zunächst keinen Handlungsbedarf. Sein Ministerium interpretierte die Entscheidung so, dass das Verfassungsgericht in weiten Teilen der Argumentation der Bundesregierung folge: Aufnahmeerklärungen könnten aufgehoben werden, wenn sich das politische Interesse ändere. Die Richter gäben nur auf, den Einzelfall zu berücksichtigen. Man wolle nun das weitere Verfahren des Oberverwaltungsgerichts abwarten.
Das Bundesverfassungsgericht verwies das Verfahren der Afghanin an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Dieses werde auch – gegebenenfalls als Zwischenentscheidung – über die Anträge auf Verpflichtung der Bundesrepublik zur vorübergehenden Fortsetzung der Unterstützung der Beschwerdeführer in Pakistan zu entscheiden haben, teilte Karlsruhe mit. Dabei wird das Oberverwaltungsgericht „davon auszugehen haben“, dass Deutschland von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Unterstützung der Frau und ihrer Kinder in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums von den Aufnahmeprogrammen fortzuführen.
Die islamistischen Taliban hatten im Zuge des Abzugs der internationalen Truppen aus dem Land im August 2021 erneut die Macht übernommen. Die Bundesregierung versprach ehemaligen Ortskräften deutscher Institutionen sowie besonders gefährdeten Menschen eine Aufnahme. Im Mai 2025 stoppte die schwarz-rote Bundesregierung die Aufnahmeprogramme vorerst. Im Dezember 2025 nahm das Innenministerium dann die Aufnahmezusagen aller afghanischen Schutzsuchenden zurück.