Elektronische Fußfessel bei Terrorrisiko möglich

von Redaktion

Karlsruhe – Bei einer von radikal-islamistischen Ausländern ausgehenden Terrorgefahr dürfen keine zu hohen Anforderungen an das Anordnen einer elektronischen Fußfessel gestellt werden. Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschied, kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung bereits dann gerechtfertigt sein, wenn sich die Gefahr „noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ vorhersehen lässt. (AZ: XIII ZB 8/26)

Konkret ging es um einen abgelehnten Asylbewerber aus Afghanistan, der in der radikal-islamistischen Szene vernetzt war und mit der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ (IS) sympathisierte. Seit Ende September 2020 traf er sich mit einer Gruppe, die sich intensiv mit dem Einsatz von Modellflugzeugen und Drohnen zum Transport von Sprengstoffen beschäftigt hatte. Auf seinem Mobiltelefon wurde eine beschädigte Datei mit einer Bombenbauanleitung gefunden.

Die deutschen Behörden drohten ihm die Abschiebung an. Zudem beschränkten sie seinen Aufenthalt und ordneten ein Kontaktverbot an. Gerichtlich wurde bestimmt, dass der Mann eine elektronische Fußfessel tragen muss. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte die Überwachungsmaßnahme dagegen ab. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Anordnung der elektronischen Fußfessel zur Gewaltprävention rechtens sei.

Artikel 6 von 11