Stephanskirchen – Bisher mussten die großen Vierbeiner lediglich am Inndamm zwischen Innbrücke und Pumpwerk brav an der Leine geführt werden, doch das war dem Gemeinderat nun zu wenig. Zum Schutz der Bürger solle der Leinenzwang auch auf die Schloßbergkuppe ausgeweitet werden, schlug der Hauptausschuss den Gemeinderatsmitgliedern vor.
Als große Hunde zählen alle, deren Schulterhöhe 50 Zentimeter beträgt oder sogar überschreitet. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
Wer zu den Kampfhunden gezählt wird, steht im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBI) genau erläutert in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit.
Gerhard Scheuerer von den Parteifreien Bürgern hätte den Leinenzwang gern auf Waldstücke ausgeweitet. „Wurde denn die Jägerschaft nicht gefragt“, wollte er wissen. Erst kürzlich sei wieder ein Rehkitz gerissen worden, teilte er mit. Das müsse doch künftig verhindert werden.
Bürgermeister Rainer Auer klärte jedoch, dass die Verordnung nur auf öffentlichen Plätzen Gültigkeit erlangen könne. Wälder dagegen seien meist in Privatbesitz.
Von Kinderspielplätzen und auch in deren näherer Umgebung seien große Hunde allerdings generell fernzuhalten. In diesen Bereichen ist laut Hundehaltungsverordnung selbst ein Mitführen an der Leine nicht gestattet. Generell, so heißt es weiter, obliegt jedem Hundehalter die Verpflichtung, beim Ausführen von Hunden auf öffentlichen Anlagen oder öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen stets darauf zu achten, dass andere Personen und Tiere nicht geschädigt oder belästigt werden.
Im Naturschutzgebiet am Simssee bestehe generell ein Anleingebot, war im Gemeinderat zu hören. Danach würden sich jedoch nicht alle Hundehalter richten; die Hinweisschilder würden in vielen Fällen schlichtweg ignoriert.
Christian Wahnschaffe (Bündnis 90/Die Grünen) fragte in diesem Zusammenhang nach der Überwachung der erweiterten Hundehaltungsverordnung. Der Bürgermeister stellte klar: „Wir erlassen die Satzung, aber die Überwachung müsste ein anderer übernehmen“ – in diesem Fall die Ordnungshüter der Polizei.
Die neue Verordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.