Pittenhart – Wie schon andere Gemeinderäte der Region musste sich der Gemeinderat Pittenhart jetzt mit einer Aufforderung der Rechtsaufsicht im Landkreis Traunstein in Ausführung des Gebotes des Bayerischen Innenministeriums an ihre Gemeinde zum Neuerlass ihrer Straßenausbaubeitragssatzung beschäftigen.
Regelwerk aus
dem Jahr 2003
Die zurzeit gültige Satzung der Gemeinde aus dem Jahre 2003 enthält keine Regelung zur Umlegung des Investitionsaufwands von Geh- und Radwegen im Bereich von Ortsstraßen. Somit trägt gegenwärtig die Gemeinde die Gesamtkosten, wenn hier Geh- und Radwege gebaut werden.
Nach Auskunft der Pittenharter Gemeindeverwaltung wurde das damals so geregelt, da die Bereitschaft bei den Anliegern, Grund für einen neuen Gehweg zu verkaufen, erfahrungsgemäß sehr gering wird, wenn sie gleichzeitig für Herstellung des Gehweges zur Kasse gebeten werden. Das Bayerische Innenministerium pocht jedoch auf die Einhaltung der im Kommunalabgabengesetz verankerten „Soll“-Regelung für alle im Straßen- und Wegegesetz genannten Straßenbestandteile von Ortsstraßen.
Da man auch in Pittenhart der Meinung war, dass man weiterhin staatliche Zuschüsse brauche und deshalb den Forderungen der Regierung nachkommen müsse, soll nun der Entwurf einer neuen Satzung von der Gemeindeverwaltung erarbeitet werden auf Grundlage der vom Ministerium zur Verfügung gestellten Mustersatzung, in Abstimmung mit den anderen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Obing.
Dabei soll berücksichtigt werden, dass es sich bei den Prozentvorgaben der Mustersatzung für den Gemeindeanteil um eine Empfehlung in Höhe des Mindestgemeindeanteils handelt, von der aufgrund der Verhältnisse vor Ort um bis zu 15 Prozent nach oben abgewichen werden kann.
Ausnahmen müssen begründet werden
Laut Gemeindeverwaltung ist es nach einschlägiger Rechtssprechung möglich, dass die Gemeinde sogar bis zu 40 Prozent der umlegungsfähigen Kosten bei Anliegerstraßen selbst übernehmen darf. Allerdings muss jede Ausnahme gesondert begründet werden.
Ein gewichtiges Argument wurde bereits in dieser jetzigen Debatte vorgebracht. Das staatlicherseits geforderte Verfahren berücksichtige in keiner Weise die besondere Situation in einer kleinen ländlichen Flächengemeinde, in der die Kostenumlage zu untragbarer Belastung einzelner führen könne. Im Gegensatz zum städtischen Bereich mit den Besitzen großer Mietshäuser als zahlungspflichtige Anlieger. Mehrere Gemeinderatsmitglieder waren dafür, sich auf politischer Ebene gegen den Druck auf die Gemeinden zu wehren.