Brechanlagen: Lösung per Bebauungsplan

von Redaktion

Aus der jüngsten Sitzung des Gemeinderates in Bad Feilnbach

Bad Feilnbach – Eigentlich hat der Bad Feilnbacher Gemeinderat einen Schlussstrich unter das Thema Brechanlage gezogen (wir berichteten): In der jüngsten Sitzung fasste er aber nun einen Beschluss zum Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan. Zugleich erließ er eine Veränderungssperre.

In der Diskussion haben einige Ratsmitglieder die Möglichkeit angedeutet, sich nach einem Probebetrieb mit einer abgespeckten und immissionsarmen Anlage zu befassen.

Josef Rauscher (CSU) äußerte in der Sitzung Zweifel daran, dass der Gemeinderat bei seiner Ablehnung vor zwei Monaten umfänglich informiert war. Zwischenzeitlich hätten verschiedene Anlieger des Gewerbegebiets „Friedrich-Dittes-Weg“ erklärt, dass sie sich vom Brechen des Bauschutts keineswegs so gestört fühlten, wie dargestellt. Zudem habe einer der Antragsteller zugesichert, die Zahl der Brechtage auf 25 pro Jahr zu beschränken. Rauscher plädierte deshalb dafür, sich selbst ein Bild vom Echtbetrieb zu machen und die Auswirkungen unmittelbar an den benachbarten Grundstücken zu prüfen. Dies sei man den Beteiligten schuldig, denn „es geht für beide Seiten um richtig viel“.

Auch Gerhard Mair (CSU) könnte sich einen solchen Versuch vorstellen. Bedenken kamen von Manfred Büttner (SPD/Parteifreie): „Wenn an 25 Tagen Lärm und Schmutz erzeugt werden können, ist dies auch keine Lösung.“

Bürgermeister Hans Hofer (FW) erinnerte an die mit 16:1 Stimmen getroffene Entscheidung, eine Brechanlage in dem Gebiet abzulehnen. Aufgrund dieses Beschlusses sei er verpflichtet, den Willen des Gemeinderates umzusetzen. Eine tiefergehende Prüfung des gemeindlichen Bauamts habe nun ergeben, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen in einem Gewerbegebiet typischerweise nicht zulässig seien.

Wenn solche Anlagen in ihrer konkreten Art und Betriebsweise von vornherein aber keine Störungen befürchten lassen, könnten sie gleichwohl als sogenannte atypische Anlagen genehmigungsfähig sein.

Zur rechtlichen Absicherung des gefassten Beschlusses könnten daher die Festsetzungen des Bebauungsplans dahingehend konkretisiert werden, dass „luftbelastende sowie geruchsbelastende Betriebe … im Gewerbegebiet für unzulässig“ erklärt werden. Die von Rauscher und Mair zur Sprache gebrachten Testläufe seien durch die Klarstellung nicht ausgeschlossen.

Ein entsprechender Beschluss zur rechtlichen Klarstellung sei auch deshalb notwendig, weil es insgesamt um zwei Anlagen gehe, von denen über einenoch nicht entschieden sei.

Der Gemeinderat beschloss daraufhin einstimmig, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Friedrich-Dittes-Weg“ dahingehend zu ändern, dass Betriebe mit übermäßigen Staub- und Geruchsimmissionen nach der Anlage 1 der vierten Bundesimmissionsschutzverordnung nicht zugelassen werden. Gleichzeitig wurde bei einer Gegenstimme eine sogenannte Veränderungssperre erlassen. Durch diese soll verhindert werden, dass vor Rechtskraft der Änderung eventuelle Maßnahmen ergriffen werden.ay

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