Amerang – Bürgermeister Gust Voit informierte das Gremium über die zu erwartenden beitragsrechtlichen Auswirkungen nach der geplanten Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Um die Rechtsgrundlage zu prüfen, wurden die Verwaltung beim Landratsamt Rosenheim und ergänzend auch eine Fachanwaltskanzlei hinzugezogen. Demnach wurde der östliche Teil der Schonstetter Straße bereits in den 70er-Jahren, entsprechend den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung, endgültig hergestellt. Die Straße endete als Anbaustraße in Höhe der Westgrenze des Friedhofs. Die westliche Fortsetzung war eine Gemeindeverbindungsstraße. Bei der Neuherstellung der Straße, deren übliche Nutzungsdauer laut Bürgermeister abgelaufen ist und die deshalb erneuert werden muss, handelt es sich um eine ausbaubeitragsfähige Straßenbaumaßnahme. Auch straßenausbaubeitragsrechtlich ende die Anlage im Westen an der Westgrenze des Friedhofs, da das sich hier anschließende Teilstück der Straße noch nicht endgültig hergestellt sei. Die geplante Maßnahme falle also unter die geplante Gesetzesänderung. Anders sieht es beim westlichen Teil der Schonstetter Straße aus. Hier wird nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen sein. Begründet wird die Entscheidung damit, dass sich der Streckenabschnitt überwiegend im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Waldweg-Lattenberg“ befindet.
Das Straßenstück endet im Westen bei der Einmündung der entlang der Westgrenze des Planungsgebiets verlaufenden Ortstraße. Im Anschluss verläuft die Schonstetter Straße im Außenbereich. Der westliche Teil der Schonstetter Straße ist noch nicht „erstmals endgültig“ hergestellt. Laut der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung gehört unter anderem eine Beleuchtung zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen. Die Schonstetter Straße verfüge aber im westlichen Teil über keine Beleuchtungseinrichtungen, erläuterte Voit. Zudem entspreche das Mittelstück der Straße im Bereich westlich des Friedhofs bis zur Ostgrenze des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Waldweg-Lattenberg“ nicht den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen. In diesem Bereich bilde die Fahrbahn, auch optisch sichtbar, nur ein Provisorium, auch aus entwässerungstechnischer Sicht.
Dieser Teil der Straße ist dem Bürgermeister zufolge schon angesichts seiner geringen Länge ein Bestandteil der westlichen Erschließungsanlage. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, erläuterte Voit, dass der Aufwand für die Herstellung des westlichen Teils der Schonstetter Straße erschließungsbeitragsrechtlich abrechenbar und damit auch mit 90 Prozent auf die Anlieger umzulegen sei.ca