Oberaudorf – Ende Dezember 2017 hatte Virgil Funk senior die Änderung des Bebauungsplanes im Hinblick auf sein Bauvorhaben „Drogeriemarkt“ an der Naunspitzstraße beantragt. Angeregt wurde nun, den gesamten Geltungsbereich neu zu überplanen – auch über mögliche Erweiterungsflächen will man nachdenken.
Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nummer 17 „Gewerbegebiet Tiroler Straße“. Gemäß der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Verbrauchermärkte und SB-Warenhäuser nicht zulässig. Allein aus diesem Grund wäre eine Bebauungsplanänderung unabdingbar, da das Landratsamt eine Befreiung von den Festsetzungen nicht erteilen wird. Zudem wäre die Nutzung des Obergeschosses als Wohnungen, wie im Vorbescheid beschrieben, im Gewerbegebiet nicht festsetzbar.
Vorbescheid wurde
abgelehnt
In der Bauausschuss-Sitzung vom 7. Dezember 2017 wurde der Vorbescheid zur Errichtung eines zweigeschossigen Drogeriemarktes mit Verkaufsfläche für Drogerie-Artikel im Erdgeschoss und Büro- und Wohnnutzung im ersten Obergeschoss mit einer Grundfläche von 1000 Quadratmetern abgelehnt. Wir berichteten darüber.
Bauamtsleiter Rainer Ostermayer präsentierte nun erneut den im Dezember letzten Jahres behandelten Vorbescheid des Antragstellers und zeigt die Gründe auf, wieso diesem das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden konnte.
Er schlug vor, zusammen mit dem Antragsteller beim Landratsamt abzuklären, ob eine Bebauungsplanänderung nur für das besagte Grundstück aufgrund des tatsächlichen Umgebungsbestandes innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes möglich sei. Ostermayer erläutert, dass innerhalb des Geltungsbereiches mehrere Gebäude und Gebäudeänderungen zwar genehmigt wurden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass von den Festsetzungen Befreiungen erteilt wurden.
Falls die Bebauungsplanänderung nur für das beantragte Bauvorhaben nicht möglich ist, sei es sicher sinnvoll, wie auch im Sachverhalt dargestellt, den kompletten Geltungsbereich zu überarbeiten.
Erweiterungsflächen
Falls eine Neuüberplanung des gesamten Bebauungsplanbereiches anstehen würde, solle man sich auch über Erweiterungsflächen für Gewerbe außerhalb des jetzigen Geltungsbereiches Gedanken machen, wurde vom Gremium angeregt. ge