Jugendschöffengericht Rosenheim

Bewährung für Handel mit Marihuana

von Redaktion

Das Jugendschöffengericht Rosenheim verurteilte einen 21-Jährigen wegen unerlaubten Besitz und Handelns mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung. Die Anklage hatte eine Strafe von einem Jahr und zehn Monaten für erzieherisch notwendig gehalten.

Rosenheim/Stephanskirchen – Wahrscheinlich, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, stieg der Stephanskirchener Ende März 2017 ins Rauschgiftgeschäft ein. In den folgenden Monaten betrieb er einen florierenden Handel mit Marihuana. Ursprünglich war die Anklage von 26 Fällen des Handelns und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen. Die Annahme basierte auf den Angaben des Angeklagten, die er überschwänglich bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hatte. Demnach sollte der Angeklagte von einem Unbekannten von März bis August regelmäßig samstags jeweils 200 Gramm Marihuana zum Preis von jeweils 1400 Euro gekauft haben.

Es folgten eine Menge Verkäufe beispielsweise in Rosenheim und Schechen. Dabei soll der Angeklagte pro Gramm drei Euro Gewinn gemacht haben. Bei einer Wohnungsdurchsuchung im September wurden knapp drei Gramm Marihuana aufgefunden.

Im Laufe der Verhandlung vor dem Jugendschöffengericht modifizierte der Stephanskirchener seine Angaben und schließlich wurden, im Hinblick auf die ohnehin zu erwartende Strafe, 14 Fälle auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt. Übrig blieben am Ende zwölf Fälle, davon sieben in nicht geringer Menge.

Der Angeklagte gab an, selbst täglich am Abend einen Joint geraucht zu haben, „um von dem Stress in der Arbeit runterzukommen“. Um sich günstigere Einkaufsbedingungen zu verschaffen, habe er gleich immer größere Mengen zwischen 100 und 200 Gramm bei verschiedenen Händlern in München gekauft. Namen wollte der Angeklagte vor Gericht nicht nennen.

Er habe den Stoff eingekauft und ein paar Euro teurer wieder an Kunden im Raum Rosenheim und Umland verkauft, aber auch seinen Eigenbedarf gedeckt. Der letzte Einkauf habe Ende August stattgefunden.

Laut sozialpädagogischer Einschätzung der Jugendgerichtshilfe konnte sowohl Jugend- als auch Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen. Es habe sich um keine jugendtypischen Vergehen gehandelt und die Taten seien vor und nach dem 21. Lebensjahr verübt worden, wobei der Ursprung wohl früher zu sehen sei.

Reifeverzögerungen und auch schädliche Neigungen waren nicht auszuschließen. Die Schwere der Tat konnte aber nicht bewertet werden. Da weitere Jugendhilfemaßnahmen nicht mehr in Betracht kommen, wurden Gespräche bei der Drogenberatung und Drogenscreenings angeregt.

Anklage fordert Freiheitsstrafe

Die Anklagevertretung folgte dem Antrag und hielt eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erzieherisch für notwendig. Es habe sich um eine nicht geringe Menge gehandelt und dabei seien nicht unerhebliche Gewinne erzielt worden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde nicht in Betracht gezogen, „weil es eine drastische Einwirkung braucht“.

Verteidiger Thorsten Hauck plädierte ebenfalls für eine Ahndung nach Jugendstrafrecht, hielt aber den Antrag des Staatsanwalts für überzogen. Bei der Durchsuchung seien drei Gramm Marihuana gefunden worden und dafür hätte er bei einer Verurteilung nur ein paar Sozialstunden bekommen. Doch sein Mandant habe reinen Tisch gemacht. Zudem habe er sich positiv entwickelt und aufgehört zu kiffen. Als Ersttäter würde dies auch im Erwachsenenrecht zur Bewährung reichen. Das Strafmaß stellte er mit der Bitte um „Milde“ ins Ermessen des Gerichts.

Aus Sicht des Gerichts waren am Ende schädliche Neigungen und kriminelle Energie durchaus festzustellen. Ohne Geständnis hätte man über eine Bewährung nicht nachgedacht. Es wäre eine Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren im Raum gestanden, betonte Richterin Verena Köstner. Der Angeklagte habe keine Vorahndungen, aber durch sein Vergehen habe er massiv Dritte gefährdet.

Ein Konsumverbot und 32 Stunden soziale Arbeit sollen die Strafe spürbar machen. 14500 Euro werden als Tatertrag eingezogen.

Artikel 3 von 11