Interview mit Dr. Michael Schnitzenbaumer

Respekt vor der Würde

von Redaktion

Rosenheim – Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sind inzwischen drei Begriffe über die sich mehr und mehr Menschen Gedanken machen. Erst kürzlich fand in Schechen bei der Nachbarschaftshilfe ein Vortrag zu diesem Thema statt. 80 interessierte Zuhörer konnte der Erste Vorsitzende Reinhard Socolov dazu begrüßen. Referent war Dr. Michael Schnitzenbaumer, Leiter der Palliativstation des Romed-Klinikums Rosenheim. Er stellte sich im Anschluss den Fragen der OVB-Heimatzeitungen.

Warum ist eine Patientenverfügung auch aus ärztlicher Sicht wichtig?

Bei jeder ärztlichen Maßnahme, die über eine akute Notfallversorgung hinausgeht, braucht der behandelnde Arzt eine Behandlungsnotwendigkeit (medizinische Indikation) und die Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters (Vorsorgebevollmächtigter oder Betreuer). Eine Patientenverfügung gilt nur, wenn der Patient seinen Willen aufgrund einer Erkrankung nicht äußern kann. Sie ermöglicht aber, den Behandlungswunsch im Vorhinein, also in „gesunden Tagen“, festzulegen. So können behandelnde Ärzte feststellen, ob der durch seine Erkrankung nicht einwilligungsfähige Patient einer geplanten Maßnahme zustimmen oder diese ablehnen würde. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Intensivbehandlung, eine Wiederbelebung oder die Anlage einer Ernährungssonde (PEG-Sonde) handeln. Eine Patientenverfügung ist durch einen Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuer umzusetzen. Sie entlastet den Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuer, in dem sie ihm das Gefühl nimmt, über die Behandlung des Patienten entscheiden zu müssen: Die Wünsche zur Art und Weise der Behandlung wurden vom Patienten selbst im Voraus verfügt.

Muss sich der Arzt immer nach der Patientenverfügung richten oder gibt es Ausnahmen?

Eine Patientenverfügung ist prinzipiell rechtlich bindend und von den behandelnden Ärzten umzusetzen. Probleme können sich ergeben, wenn die Patientenverfügung sehr vage formuliert ist und der Vorsorgebevollmächtigte oder Betreuer den mutmaßlichen Willen des Patienten zu wenig kennt, um die Patientenverfügung richtig interpretieren zu können. Daher sollte jede Patientenverfügung dem Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuer bekannt und mit diesem besprochen worden sein. Eine weitere Schwierigkeit kann sich ergeben, wenn der eingetretene Krankheitsfall nicht im vom Patienten festgelegten Gültigkeitsbereich der Patientenverfügung (zum Beispiel: gilt „nur im unmittelbaren Sterbeprozess“) liegt. Die Patientenverfügung wäre dann in allen anderen Fällen, in denen eine bewusste Willensäußerung nicht mehr möglich ist, ungültig und würde somit nicht greifen.

Sterbehilfe darf ein Arzt in Deutschland nicht leisten. Warum fällt das Beenden lebenserhaltender Maßnahmen wie beispielsweise künstliche Beatmung oder Ernährung nicht darunter?

Nach höchstrichterlicher Klärung (unter anderem durch den Bundesgerichtshof im Juni 2010) ist sowohl das Unterlassen als auch das Beenden lebenserhaltender Maßnahmen zulässig, wenn es dem Willen des Patienten entspricht. Dieser Patientenwille kann in Deutschland seit 1. September 2009 in einer Patientenverfügung festgelegt werden. Liegt keine Patientenverfügung vor, so muss über einen Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuer oder über nächste Angehörige der mutmaßliche Wille ermittelt werden, wenn der Patient selbst nicht einwilligungsfähig ist. Sprach man früher beim Beenden lebenserhaltender Maßnahmen oft von „passiver Sterbehilfe“, so hat sich heute der Begriff „Sterbenlassen“ als besser erwiesen. Dies meint, den natürlichen Verlauf einer lebensbegrenzenden Erkrankung zuzulassen und auf der Grundlage des Respekts vor dem Willen und der Würde des Menschen ein leidvolles Sterben nicht zu verlängern.

Deutlich davon abzugrenzen ist eine aktive Lebensbeendigung durch Beihilfe zur Selbsttötung oder gar Tötung auf Verlangen.Interview: Petra Maier

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