Diskussionsrunde „Wirtshaus und Brandschutz“ in Flintsbach

Im Paragrafendschungel

von Redaktion

Das Thema „Wirtshaus und Brandschutz“, zu dem der Experte Peter Paul referierte, lockte zahlreiche Interessierte nach Flintsbach. Dessen Fazit: Wegen des undurchsichtigen Paragrafendschungels komme jedes Landratsamt zu einer anderen Entscheidung.

Flintsbach – „Seit 200 Jahren hat es in Prutting einen Gasthof gegeben. Zwingende Sofortmaßnahmen bezüglich des Brandschutzes haben jedoch zur Schließung geführt,“ zitierte Christine Degenhart von den Freien Wählern, die zur Veranstaltung geladen hatte, aus einem Artikel der OVB-Heimatzeitungen. Gleichzeitig merkte sie an, dass man allerdings dem gegenüber „die verheerende Brandkatastrophe von Schneizlreuth nicht außer Acht lassen“ dürfe.

Referent Peter Paul ist Bauingenieur und war über 40Jahre bei der Berufsfeuerwehr München in leitender Stellung tätig. Seit seinem Ruhestand ist er als Brandschutzsachverständiger unterwegs. Ein schwerwiegendes Problem bei der brandschutztechnischen Beurteilung von Wirtshäusern sieht Peter Paul in der Deregulierung durch den Gesetzgeber. So sei die Gaststättenbauverordnung im Jahr 2005 ersatzlos aufgehoben worden, in der grundlegende Themen zum Brandschutz in Gasthäusern geregelt waren. Seither gelte für Gaststätten unter 200 Personen die Bayerische Bauordnung (BayBO) und ab 200 Sitzplätzen die Versammlungsstättenverordnung. Eigentlich sei diese für Stadien, Sporthallen, Konzert- oder Theatersäle konzipiert worden – nicht für Wirtshäuser. Er plädiere für die Wiedereinführung einer Gaststättenbauverordnung.

Aufgrund der Verordnung über die Feuerbeschau obliegt es den Gemeinden, regelmäßig zu überprüfen, ob bei bestimmten Gebäuden der Brandschutz eingehalten werde. Sie diene dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten, so Paul. Schon in dieser Formulierung sieht der Brandschutzexperte ein Problem, das sich in vielen anderen Vorschriften zum Brandschutz in ähnlicher Weise wiederholt. So sei der „Gefahren“-Begriff genauso wenig definiert wie der in der „Verordnung über die Verhütung von Bränden“ oder der Begriff der „erheblichen Gefahr“. Die Konsequenz daraus sei, dass diese Begriffe unterschiedlich ausgelegt werden.

Als „Offenbarungseid der Bayerischen Bauordnung“ bezeichnete Peter Paul das Thema „Sonderbauten“. Zwar erkläre die Bauordnung noch, was darunter zu verstehen, aber nicht, wie damit umzugehen sei. So fallen unter diese Klassifizierung Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mit mehr als 1000 Gastplätzen im Freien oder auch Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten.

Bei der Berechnung der Personenanzahl würde man für Sitzbänke 45 Zentimeter pro Person als Grundlage annehmen. So würden viele Gastbetriebe mit ihren zahlreichen Sitz- und Eckbänken schnell zum „Sonderbau“ erklärt. Für den Gastronomen biete sich die Chance, denn der könne sich nun ein Brandschutzkonzept entwickeln lassen, das den Sicherheitslevel der BayBO erfüllt.

Eine „Steilvorlage“ bei Umbauten liefere die BayBO mit dem Art. 54 Absatz 5. Grundsätzlich verlange die Bauordnung, dass bei Umbauten, bei denen bestehende bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, angeordnet werden könne, dass auch die von der Änderung „nicht berührten Teile in Einklang“ gebracht werden müssen. Als Beispiel führte Paul den Ausbau eines Dachgeschosses an, der dann Auflagen für den Keller gleich mit sich bringen könnte. „Aber nur, wenn das dem Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist. Was allerdings zumutbar ist, wird im Gesetz wiederum nicht erklärt“, kritisierte der Experte.

Nach seiner Ansicht toppe der Absatz 6 die Interpretationsfalle ein weiteres Mal. Denn dieser empfiehlt, dass bei Modernisierungsvorhaben davon abgesehen werden soll, weitere Teile des Baues einzubeziehen, wenn sonst die Modernisierung erheblich erschwert würde. Die Frage, was unter „erheblich erschwert“ zu verstehen sei, beantwortete einer der Zuhörer gleich selbst: „Das ist bestimmt nicht beschrieben!“ Was der Sachverständige bestätigte.

Zusammengefasst stellt Peter Paul fest, dass die BayBO viel Interpretationsspielraum zulasse, wobei es zu unterschiedlichen Entscheidungen in den Landratsämtern komme. Er empfehle daher, sich die Bescheide der Behörden genau durchzulesen, sich bei Einsprüchen nach Möglichkeit auf die Themen der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ oder der „erheblichen Erschwernis“ zu berufen.

Außerdem können Sachverständige für Brandschutz alternativ zur Baugenehmigungsbehörde tätig werden, so Paul. Sie müssen jedoch vom Bauherrn direkt beauftragt werden und können die Richtigkeit der Brandschutznachweise bescheinigen.

Artikel 1 von 11