Flintsbach – Als im März die Gemeinde Flintsbach den Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung auf der Staatsstraße 2089 – Kufsteiner Straße und Rosenheimer Straße – außerhalb der geschlossenen Ortslage vor und nach den Ortseingängen von Flintsbach und Fischbach stellten (wir berichteten), waren die Gemeinderatsmitglieder zuversichtlich, dass ihr Antrag auf positive Resonanz bei den genehmigenden Behörden stoßen wird.
Immerhin führt die Staatsstraße recht geradlinig auf die Ortschaften zu, zu dem bergen Betriebsausfahrten und Straßenkuppen besondere Gefahren in sich. Es wurde beklagt, dass die dort erlaubten Geschwindigkeiten von unaufmerksamen Kraftfahrern auch noch gerne in den Ort mitgenommen werden. Nun kam die Ablehnung vom Landratsamt.
In einem Anschreiben des Landratsamtes an die Gemeinde heißt es, dass bevor eine Geschwindigkeitsreduzierung außerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden kann, zu prüfen ist, ob auf dem kurzen freien Streckenabschnitt, der in diesem Fall unter 600 Meter beträgt, vermehrt gefährliche Überholmanöver oder überholbedingte Unfälle festgestellt wurden. Denn vor der Festlegung einer Geschwindigkeitsreduzierung hat zunächst die Anordnung eines Überholverbotes zu erfolgen. So will es das Gesetz. Beschränkungen und Verbote, die den fließenden Verkehr betreffen, dürfen nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Diese Gefahrenlage sah auch der Gemeinderat in seiner März-Sitzung.
Die Polizei konnte sich allerdings dieser Auffassung nicht anschließen. „Nach Mitteilung der Polizei sind die Streckenabschnitte vom Unfallgeschehen her, insbesondere auf das, was überholbedingte Unfälle betreffen, vollkommen unauffällig“, zitierte Flintsbachs Bürgermeister Stefan Lederwascher in der jüngsten Gemeinderatssitzung aus der Stellungnahme. Somit würden keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Anordnung für ein Überholverbot notwendig machen würde.
Polizei sieht keinen Handlungsbedarf
Außerdem seien alle Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet sich an die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung zu halten. Aufmerksame Kraftfahrer könnten von sich aus mögliche Gefahren selber erkennen. Überholverbote kommen demzufolge nur dort in Betracht, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht so erkennbar ist, dass er von sich aus nicht überholt. Weil das für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf ausreichen würde, kommen verkehrsregelnde Maßnahmen dagegen nicht in Betracht.
Die freien Streckenabschnitte auf der Staatsstraße 2089, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung beantragt wurde, sind nach Meinung des Gremiums aufgrund der kurzen Überholstrecke und der Fahrbahnverhältnisse mit kurvigem Streckenverlauf und zum Teil nicht einsehbarer Straßenführung oder Kuppeln nicht zum gefahrlosen überholen geeignet. Aber auch hier setzen die beteiligten Fachbehörden wiederum auf den aufmerksamen Kraftfahrer. Denn von ihm sei zu erwarten, dass er auf diesen Strecken und in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten von sich aus schon keinen Überholvorgang unternimmt.
Nachdem die Voraussetzungen für die Anordnung eines Überholverbots als milderes Mittel nach der Straßenverkehrsordnung nicht gegeben sind, kommt somit nach Ansicht aller beteiligten Fachbehörden eine Ausdehnung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf die freien Streckenabschnitte hier nicht in Betracht.