Amerang – Für den Ortsteil Ellerding (unbeplanter Innenbereich) liegen zwei Anträge auf Bebauung südlich und westlich der bestehenden Bebauung mit je einem Wohnhaus vor.
Südlich des Bebauungsrandes sieht die Untere Bauaufsichtsbehörde keine Möglichkeit der Entwicklung. Westlich und oder nördlich der bestehenden Bebauung könnte die Gemeinde die planungsrechtliche Zulässigkeit mit einem Bebauungsplan schaffen, wobei je Verfahren mindestens zwei Wohngebäude geplant werden müssten. Angesichts der geringen Ausdehnung des Ortsteils könnte die Gemeinde von der Untergrenze von mindestens drei Vorhaben aus Sicht der Unteren Bauaufsichtsbehörde ausnahmsweise abweichen.
Für den Ortsteil Oberratting könnte für ein geplantes Bauvorhaben am südöstlichen Rand der Bebauung die Gemeinde durch Aufstellung einer Einbeziehungssatzung die planungsrechtliche Zulässigkeit schaffen. Käme die Untere Bauaufsichtsbehörde nach einer Prüfung der Örtlichkeit zu der Meinung, dass der Standort im Innenbereich liegt, wäre das Satzungsverfahren sogar entbehrlich.
Im Ortsteil Pfaffing hat der gemeindliche Bauausschuss den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines zusätzlichen Wohnhauses am Südende der Bebauung abgelehnt.
Bauleitplanung schwierig
Eine Bauleitplanung durch einen Bebauungsplan beurteilt im Hinblick auf den im Ortsteil vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb die Untere Bauaufsichtsbehörde als schwierig.
Für den Standort des genannten Vorhabens käme damit allein eine Einbeziehungssatzung unter Einbeziehung der nordöstlich angrenzenden Flächen in Frage. Als Vorlage könnte die Gemeinde den Umgriff der gemeindlichen Lückenfüllungssatzung mit dem dortigen Lückenbereich heranziehen. Fragen der Erschließung könnten hier wegen der geringen Anzahl von Einzelwohnanwesen allein durch eine privatrechtliche Sicherung in der Satzung festgelegt werden.
Eine weitere Anfrage betraf die beantragte Errichtung eines Austragshauses zu einem landwirtschaftlichen Betrieb am nordöstlichen Ortsrand von Kirchensur. Das Vorhaben ist im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Eine Einbeziehungssatzung scheidet mangels Prägung durch die Umgebungsbebauung aus.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde empfiehlt hier der Gemeinde, das durch die Ausweisung von Wohnbauflächen entlang der Schnaitseer Straße eingeleitete Heranrücken der Wohnbebauung von Süden an den landwirtschaftlichen Betrieb zum Anlass zu nehmen, diesen Betrieb gegebenenfalls durch einen qualifizierten Bebauungsplan mit der zulässigen Nutzungsart „Dorfgebiet“ zu sichern. ca