Flintsbach – Um auf Dauer ein einheitliches Dorfbild zu gewährleisten, haben viele Gemeinden eine Dachgestaltungssatzung erlassen. Eine solche gibt es auch in Flintsbach. Unter welchen Umständen davon abgewichen werden kann, das liefert die Satzung: Ja, das geht, aber nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dennoch wird von Bauwerbern immer wieder angefragt, ob von der bestehenden Regelung abgewichen werden könne. So auch im jüngsten Fall. Es soll eine Garage mit einer Grundfläche von rund 112 Quadratmetern errichtet werden. Die Dachform widerspricht der gemeindlichen Dachgestaltungssatzung für Garagen und Nebengebäuden, weil das Dach nicht als Satteldach, sondern als Pultdach ausgeführt werden soll. Der Bauwerber begründete die Maßnahme mit der Beschattung der gegenüberliegenden Fläche.
Nach kurzer und recht kontrovers geführter Diskussion wurde festgestellt, dass bei dem vorliegenden Bauantrag kein wichtiger Grund im Sinne der Satzung zur Dachgestaltung vorliege, eine Abweichung von der Satteldachgestaltung also nicht gerechtfertigt sei. Es sei außerdem davon auszugehen, dass die Bauabteilung des Landratsamtes Rosenheim einer gemeindlichen Befreiung von den Festsetzungen nicht Folge leisten werde.
Der Antrag wurde mit 8:4 Stimmen abgelehnt.stv