Rott – Die Gemeinde Rott hat eine Lücke in ihrer Erschließungsbeitragssatzung geschlossen. Diese regelt hauptsächlich, in welchem Maße sich Eigentümer von Grund und Gebäuden an den Kosten beteiligen müssen, welche die Gemeinde für die Anbindung mit Straße, Strom oder Kanälen aufwendet. So ist genau geregelt, was als Grundstücksfläche, was als Geschossfläche gilt – oder wie viele Stockwerke denn nun ein Gebäude überhaupt hat.
Normalerweise zählt man bei einem Wohnturm oder Industriebau je angefangene 3,50 Meter Höhe als Vollgeschoss. Aber wie steht es um ein Baudenkmal – etwa einen Kirchturm? Da kann man doch nicht einfach die Gesamthöhe durch 3,5 teilen…
Was ist mit dem Geschoss das das Glockengeläut beherbergt – oder gar die Turmuhr? Diese stehen ja im Dienste der Allgemeinheit und müssten eigentlich von jeglicher Erschließungsbeitrags-Regelung ausgenommen werden.
Der Gemeinderat hatte ein Einsehen mit seinen Sehenswürdigkeiten Rokokokirche und Filialkirche Feldkirchen und legte für die beiden Pfarrkirchen im Ortsgebiet salomonisch fest: Jeder Kirchturm ist erschließungssatzungsmäßig genau zwei Vollgeschosse hoch.