Bad Feilnbach – Der Ausschuss hatte über den Erlass einer Einbeziehungssatzung im Bereich Derndorf-Ost für die Erweiterung des dortigen Kindergartens zu entscheiden. Bürgermeister Anton Wallner trug die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vor. Die Abteilung Bauleitplanung des Landratsamtes hatte Einspruch gegen einen Teil des Vorhabens eingelegt: Die Behörde bejahte zwar die Einbeziehung der Erweiterungsfläche für die Betreuungseinrichtung, jedoch nicht der beiden nördlichen Grundstücke für Wohnzwecke. Ein Grund: die fehlende bauliche Umgebungsnutzung. Der Ausschuss folgte in seinem Beschluss der Darstellung der Gemeindeverwaltung und wertete, dass die Einbeziehungssatzung den Zweck verfolge, einzelne Außenbereichsflächen in den grundsätzlichen Innenbereich einzubeziehen.
Die kumulative Voraussetzung sei eine entsprechende bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs. Die Einbeziehungssatzung sei ferner mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.
Festsetzung
zur Firstrichtung
Das Gremium sah die Einbeziehung der Teilflächen einstimmig als rechtskonform an. Der Planentwurf sei hinsichtlich der Festsetzung zur Firstrichtung und zur Art der baulichen Nutzung redaktionell zu ändern. Der Ausschuss stimmte letztlich dem Bauantrag zur Errichtung eines zweigruppigen Kindergartens – die Erweiterung des Kindergartens – einstimmig zu.