Aschau – Herbert Reiter, Leiter der Tourist-Info Aschau, ging in der jüngsten Aschauer Gemeinderatssitzung auf die Kurbeitragssatzung ein, die der Gemeinderat im Januar dieses Jahres beschlossen hatte. Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Rosenheim habe erklärt, dass in Paragraf 6 Abs. 3 Satz 1 das Wort „nicht“ fehle. Somit sei der Sinn dieser Vorschrift verändert und bedürfe einer Änderungssatzung.
Vom Prüfer des kommunalen Prüfungsverbandes erhielt die Tourist-Info die Mitteilung, dass Paragraf 6 Abs. 1 eine „überholte“ Textversion sei und neugefasst werden müsse. Reiter verlas den neuen Textvorschlag für Paragraf 6 „Einhebung und Haftung.“ So seien „natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, … verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen bei elektronischer Meldung am Tag der Anreise und bei Meldung mittels Meldeschein innerhalb von zwei Tagen nach deren Anreise zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben … Die Gemeinde kann anordnen, dass die Inhaber von Campingplätzen und Hütten die Zahl der Personen, die ihren Campingplatz oder Hütte besuchten und übernachteten, der Gemeinde auch am Ende des jeweiligen Monats gemeldet werden.“ Der Gemeinderat nahm ohne Diskussionen sofort einstimmig die Neufassung der Satzung an, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten soll. elk