Bad Endorf – Das Bürgerbegehren in Bad Endorf zum zukünftigen Standort der Grundschule ist unzureichend formuliert und deshalb nicht zulässig. Ein Bürgerentscheid wird daher nicht stattfinden. Dies hat der Marktgemeinderat jetzt beschlossen. Er stützte sich bei seiner Entscheidung auf das Gutachten einer Rechtsanwaltskanzlei sowie auf eine Stellungnahme des Landratsamtes als kommunale Aufsichtsbehörde. Um dem Bürgerwillen nach einer Entscheidungsbeteiligung bei der Standortfrage trotzdem gerecht zu werden, soll ein Ratsbegehren auf den Weg gebracht werden.
Ziel des Bürgerbegehrens war es, einen Bürgerentscheid über den vorgesehenen Neubau der Grundschule herbeizuführen. Der soll nicht, wie von der Marktgemeinde geplant, innerhalb einer Schullandschaft am Standort der heutigen Mittelschule angesiedelt sein, sondern in der Ortsmitte erfolgen.
Das Begehren wurde bei der Marktverwaltung am 23. Oktober eingereicht, worauf nach der Gemeindeordnung für den Freistaat verpflichtend eine Zulässigkeitsüberprüfung durch den Marktgemeinderat zu erfolgen hatte. Ergebnis: 822 Unterschriften wurden eingereicht, von von denen 703 gültig sind. 644 Unterschriften wären nötig gewesen.
Formulierungen
unzureichend
Zur Überprüfung der Formulierungen ziehen die Gemeinden üblicherweise Rechtsanwaltskanzleien zu Rate, so auch in Bad Endorf, die die Münchner Kanzlei Hoffmann und Greß damit beauftragt hatte. Die Kanzlei, auf der Gemeinderatssitzung vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Greß, kam zum eindeutigen Schluss, dass die Formulierungen unzureichend seien. So sei die notwendige Begründung für das Bürgerbegehren nur sehr vage gehalten. Der Bürger hätte aber zumindest in Stichpunkten darüber informiert werden müssen, warum die geplante neue Schullandschaft abgelehnt werde. „Interpretationsspielräume bezüglich der Ablehnungsgründe müssen vermieden werden“ erläuterte Greß. „Diesbezügliche Informationen, die eventuell an anderer Stelle, zum Beispiel im Internet zur Verfügung gestellt werden, reichen nach der Rechtssprechung hierfür nicht aus.“
Weiter seien die Formulierung von Fragestellung und Begründung so gehalten, dass der Bürger zum Schluss kommen könne, dass es hier rein um eine Standortentscheidung gehe, die Ausgestaltung des Neubaus aber an beiden Stellen die gleiche sei. In Wirklichkeit handele es sich hier aber nicht nur um eine Standortfrage. Mit den verschiedenen Standorten wäre auch jeweils ein ganz anderer Bau und damit letztendlich ein anderes Schulkonzept verbunden.
Ein Bürgerbegehren müsse schließlich auch immer im Rahmen der Grundsätze der kommunalen Haushaltswirtschaft bleiben. Es dürfe nichts Unmögliches gefordert werden, so die weiteren Ausführungen des Juristen. Im vorliegenden Fall aber bringe der alternative Standort den Verlust von Fördermitteln in Höhe von rund zwei Millionen Euro mit sich (wir berichteten). Hinzu käme eine Einschränkung der innerörtlichen Entwicklungsplanung, was mit einer zusätzlichen Einbuße von bis zu drei Millionen Euro einhergehen könne.
Das klare Fazit der Kanzlei, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, war auch dem Landratsamt als der kommunalen Aufsichtsbehörde zur Beurteilung vorgelegt worden. Auch hier war das Ergebnis eindeutig: Man empfehle, so hieß es in der Stellungnahme, das Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen.
Der Gemeinderat machte sich die Entscheidung dennoch nicht leicht. Aus allen Fraktionen waren Stimmen zu hören, dass man den Bürgerwillen hinsichtlich eines Bürgerentscheides respektieren müsse und dieser Bürgerwunsch letztendlich sogar höher anzusetzen sei, als die juristischen Einwände.
Vor allem weil man, wie einige Gemeinderatsmitglieder ergänzten, davon ausgehen könne, dass der Bürger trotz ungenauer Formulierungen letztendlich wisse, worüber er entscheide. Andere bezweifelten genau dies und verwiesen auf die Erfahrungen aus der jüngsten Bürgerinformationsveranstaltung Mitte Oktober. Es habe sich dabei aber herausgestellt, dass etlichen Besuchern bis zu diesem Zeitpunkt weder klar war, welche finanziellen und planerischen Nachteile sich aus einem Standort in der Ortsmitte ergäben, noch welche Vorteile für das Schulleben die angedachte Schullandschaft biete.
Den Ausschlag gab schließlich der Hinweis von Rechtsanwalt Jürgen Greß, dass es das Gremium wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht mit einer Beliebigkeitsentscheidung zu tun habe. „Entscheidet sich der Rat dafür, das Bürgerbegehren zuzulassen, ist davon auszugehen, dass das Landratsamt darauf hinwirken wird, den Beschluss zurückzunehmen.“
Mitspracherecht beim Standort
Als Kompromiss einigten sich die Endorfer Gremiumsmitglieder schließlich darauf, das Bürgerbegehren zwar nicht zuzulassen, dafür aber ein Ratsbegehren auf den Weg zu bringen. Damit werden die Endorfer Bürger trotzdem über die Standortfrage mitentscheiden können.