Riedering/Rohrdorf – Unsinniger, aber irreführender Chatverkehr führte zu einer Hausdurchsuchung, bei der eine winzige Menge möglicherweise Marihuana aufgefunden wurde, an der sich eine juristische Diskussion entzündete.
Der 18-jährige Arbeitslose aus dem westlichen Landkreis hat seine Freizeit vor allem damit verbracht, an verschiedenste Whatsapp-Teilnehmer zu schreiben. Weil man dort ja anonym in vielen Bereichen drauflos flunkern kann, werden dort zum Beispiel ältere Herren zu jungen Mädchen oder pubertierende Jugendliche zu gefährlichen Junkies. So geschehen im Mai 2018.
Ein 13-jähriger Schüler aus Rohrdorf gab sich als Drogensüchtiger aus, der angeblich auf der Suche nach einem Lieferanten war. Der 18-Jährige wiederum bemerkte nach seinen eigenen Einlassungen bald, dass es sich bei seinem Whatsapp-Gegenüber um einen „jugendlichen Spinner“ handelte. Daraufhin beschloss er – zusammen mit anderen Whatsapp-Teilnehmern – zum eigenen Amüsement jenen zu verkohlen.
„Er hat einen auf dicke Hose gemacht, da haben wir mitgespielt.“ In Wahrheit habe er niemals vorgehabt an diesen irgend eine Droge zu verkaufen. Er habe ohnehin niemals eine nennenswerte Menge an Rauschgift besessen.
Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Andreas Michel, legte dem Jugendschöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Hans-Peter Kuchenbaur einen Ausdruck jenes Chat-Verkehrs vor, der die Polizei auf die Spur des Angeklagten gebracht hatte. Dieser wurde zum Teil verlesen und offenbarte nachgeahmten „Gangsta-Rap“. Ein wirklicher Drogenhandel, ohne weitere beweiskräftige Umstände ließ sich daraus nicht ableiten. Folgerichtig stellte das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft diese Anklage nach Paragraf 154 StPO ein.
Tatsächlich hatte der 13-Jährige wohl Detektiv spielen wollen, war mit dem Wissen aus seinem Whatsapp-Kontakt zur Polizei gegangen, die daraufhin aktiv geworden war. Nun war dadurch aber zumindest eine Verdachtssituation entstanden, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung beim Angeklagten anordnete.
Dort fanden die Beamten Gerätschaften, die auf Drogenmissbrauch hinwiesen; zum Beispiel eine Marihuanamühle und eine Haschischpfeife, eine Bong. Nach genauerer Untersuchung fanden sich – wie die Polizei zu erkennen glaubte – Spuren von Haschisch. In der Zusammenschau vermutete nun die Staatsanwaltschaft tatsächlichen Drogenhandel und erhob Anklage zum Jugendschöffengericht.
Der Anklagevorwurf des Drogenhandels wurde, siehe oben, eingestellt. Also ging es lediglich um den – unerlaubten – Besitz wegen der aufgefundenen Menge von 0,1 Gramm dieser Substanz. Schwierig war die Situation des Angeklagten, weil er wegen einer Herbstfestschlägerei 2016 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt war und sich noch in offener Bewährung befand.
Die Bewährungshilfe empfahl, die damals ausgesprochene Strafe von 20 Monaten Jugendstrafe einfach um einen Monat zu erhöhen und weiterhin zur Bewährung auszusetzen. Diese Form der Strafe beantragte auch die Staatsanwaltschaft.
Dem trat Rechtsanwalt Michel vehement entgegen. Er stellte in seinem Plädoyer die Frage, ob in dieser minimalen Menge von 0,1 Gramm überhaupt eine messbare Menge des Wirkstoffes THC enthalten gewesen sei. Selbst bei einem Durchschnittsgehalt von einer fünfprozentigen Wirkstoffmenge ergäbe dies im vorliegenden Fall eine Menge von THC in der Größenordnung von 0,005 Gramm. Dabei zielte er wohl darauf ab, wegen einer Bagatellmenge die Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dies wollte der Richter ohne Überprüfung nicht hinnehmen. Er setzte das Verfahren aus und ordnete eine gutachterliche Beurteilung des gefundenen Stoffes an.