Griesstätt – Wieder einmal stand der Bebauungsplan „Radlersberg“ auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung. Diesmal ging es bei der siebten Änderung um die Behandlung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Bürgerbeteiligung. Probleme bereitet vor allem die Hanglage des Baugebiets.
Während die zahlreichen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gar keine Einwendungen vorgebracht oder sich auf kurze Stellungnahmen beschränkt hatten, sorgten Wasserwirtschaftsamt und Landratsamt mit ausführlichen Abwägungsvorschlägen für Nachfragen bei den Mitgliedern des Gemeinderates.
Vor allem die Hanglage und möglichen Starkregenereignisse wurden vom Wasserwirtschaftsamt mit Hinweisen versehen, da innerhalb des Bauraumes das Gelände um etwa drei Meter abfällt. Theoretisch müsse die Wand auf der Straßenseite bis 3,25 Meter wasserdicht ausgeführt werden, was aber mit einer angemessenen Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken und dem Ortsbild nicht vereinbar sei, wurde gleichzeitig angemerkt.
Zudem ist ein höherer Aufstau bei Starkregen im Bereich nicht zu erwarten, da das Gelände auch weiter mehrere Meter abfällt und zum Schutz vor vorbeifließendem Oberflächenwasser eine solch hohe wasserdichte Ausführung nicht erforderlich ist.
Allerdings wurde beim Beschlussvorschlag der Hinweis auf mögliches zulaufendes Wasser von angrenzenden Wiesen aufgenommen. Zudem wurde die Satzung einstimmig um den Hinweis auf die Hochwasserschutzfibel des Bundesbauministeriums ergänzt.
Die für mehrere Gemeinderatsmitglieder nicht ganz eindeutigen Formulierungen in der Stellungnahme des Landratsamtes bezüglich der Ausführung von Stützmauern auf dem Gelände sorgten für diverse Nachfragen. Schließlich blieben in der Sitzung Fragen zu den Mauern offen. Diese wurden zur Klärung an die Verwaltung verwiesen.
Letztlich wurden einstimmig im Bebauungsplan folgende Festsetzungen ergänzt: Abgrabungen und Aufschüttungen sind grundsätzlich nur zur Einbindung der baulichen Anlagen in das bestehende Gelände und für Maßnahmen zur Versickerung oder dem Wasserabfluss zulässig. Bei Abgrabungen dürfen keine Neigungswinkel des Geländes im Verhältnis Höhe zur Länge steiler als 1:2 entstehen. Zudem dürfen Stützmauern eine Höhe von 60 Zentimeter und eine Länge von fünf Metern nicht überschreiten. Sie müssen mindestens um ihre Höhe von den Grundgrenzen zurückspringen. Bei übereinanderliegenden Stützmauern muss die obere mindestens 80 Zentimeter von der Vorderkante der unteren Stützmauer zurückspringen. Die Festsetzung wurde für Treppen, Terrassen oder Niederschlagswasser getroffen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Stützmauer mit einer Länge von bis zu sechs Metern und einer Höhe von bis zu 1,80 Metern zulässig. Diese Festsetzung wurde hinsichtlich der Garage getroffen. Da die Garage zur öffentlichen Straße gemäß der Stellplatzsatzung einen Abstand von sechs Metern einhalten muss, ist aufgrund der Hanglage eventuell eine Seite der Garagenzufahrt mittels Stützmauer abzusichern. Zulässig ist auf dem Baugrundstück aber nur eine Stützmauer.