Riedering – Ende des Jahres 2017 beantragte eine auf Außenwerbungen spezialisierte Firma auf einem Grundstück am östlichen Riederinger Ortseingang die Errichtung einer Werbetafel im Ausmaß von etwa 2,80 auf 3,80 Metern zur dauernden Verwendung. Bei dem Vorhaben sollte es sich um eine Anlage zur Fremdwerbung handeln.
Der Bauausschuss sah das Vorhaben als unzulässig an, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der Umgebung einfügt. Für die Gemeinde stand an dieser Stelle die Wohnbebauung im Vordergrund, deswegen lehnte sie den „fliegenden Bau“ ab.
Das Landratsamt Rosenheim bewertete die Angelegenheit anders: Die Gemengelage Gastronomie/Einzelhandel/Dienstleistungen und Wohnen sei so, dass die Werbetafel dort nicht stört, erklärte Michael Fischer, Sprecher des Landratsamtes. Deswegen gab es im April 2018 die Baugenehmigung.
Daraufhin entschied sich der Gemeinderat zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Im Oktober 2018 fand ein Augenschein-Termin in Riedering statt. Das Verwaltungsgericht tagte nun im Sitzungssaal der Gemeinde Riedering. Letztlich teilte das Gericht die Auffassung der Gemeinde Riedering und hob mit seinem Urteil den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes Rosenheim auf. Was dieses widerspruchslos akzeptierte.
Das Gericht begründete jetzt seine Entscheidung wie folgt: „…Die Errichtung dieser Werbetafel an der konkreten Stelle verursacht aufgrund der von ihr ausgehenden optischen Belästigung der Umgebung eine städtebauliche erhebliche und unzumutbare Störung […] und ist damit rücksichtslos gegenüber der umgebenden Wohnbebauung.“
Das Verwaltungsgericht kippte somit zum zweiten Mal nach 2011 die Genehmigung einer Plakatwerbetafel durch das Landratsamt Rosenheim in Riedering.