Punkte sammeln fürs Traumgrundstück

von Redaktion

Gemeinderat Aschau Neues Ansiedlungsmodell beschlossen

Aschau – Die neuen Richtlinien zur Vergabe von Wohnbaugrundstücken für den Neubau von selbst genutztem Wohneigentum im Gebiet der Gemeinde beschloss der Gemeinderat nach langen Vorbesprechungen in seiner letzten Sitzung.

Die jetzt vorgestellten und beschlossenen Richtlinien stellen eine Fortschreibung der bisherigen Richtlinien für die Vergabe von Bauland – bekannt als „Bauland für Einheimische“ – durch die Gemeinde dar. Eine einseitige Bevorzugung von Gemeindebürgern oder aus der Region stammenden Einheimischen, wie in der bisherigen Regelung, war nicht mehr mit europäischem Recht vereinbar.

Richtlinien werden fortgeschrieben

Die neuen Aschauer Richtlinien werden künftig auf Basis der europäischen Rechtsentwicklung fortgeschrieben. Christian Moosrainer vom Hochbauamt stellte den Gemeinderäten die endgültige Fassung vor, die nach eingehender Diskussion beschlossen wurde und sofort in Kraft tritt.

Baugrundstücke sind in Aschau nur in geringer Anzahl verfügbar und werden – nach Möglichkeit – durch die Gemeinde als „grüne Wiese“ angekauft und dann als Baugrund offen angeboten. Antragsberechtigt sind alle volljährigen, uneingeschränkt geschäftsfähigen, natürlichen Personen für sich und ihre Haushaltsangehörigen. Jede eingehende Bewerbung für ein von der Gemeinde ausgeschriebenes Grundstück wird nach dem Abschluss der Bewerbungsfrist anonymisiert im Gemeinderat behandelt.

Kein Gemeinderatsmitglied erhält vor der Vergabeentscheidung Kenntnis von der Person. Damit soll gesichert werden, dass die Vergabeentscheidung allein auf der Grundlage der nachfolgend genannten Kriterien und ohne Ansehen der Person erfolgt. Beim Ansiedlungsmodell handelt es sich um ein zweistufiges Bewerbungsverfahren. Die erste Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung um einen „Einheimischengrund“ ist die Einhaltung von genau definierten Einkommens- und Vermögensgrenzen. Die Gemeinde behält sich eine Überprüfung der Angaben des Bewerbers vor. Alle Angaben sind jeweils durch entsprechenden schriftlichen Nachweis zu belegen.

Zum zweiten werden bei der Vergabe Kriterien zum Ortsbezug und zum sozialen Umfeld in die Bewertung mit einbezogen. So gibt es Punkte für alle, die ihren Hauptwohnsitz und ihr Hauptarbeitsverhältnis im Gemeindegebiet haben.

Weitere Punkte sind für das ehrenamtliche Engagement der Antragsteller oder eines Familienmitglieds zu bekommen, sei es als Mitglied oder als Mitwirkende in örtlichen Vereinen, kirchlichen Verbänden, bei der Bürger- und Altenhilfe oder ähnlichen Gruppierungen. Weitere Punkte können die Bewerber über Einkommen, Familienstand, die Anzahl der Kinder oder einen Pflege- oder Behinderungsgrad von Personen im künftigen Haushalt erhalten. Alle notwendigen Vorgaben und Bewertungskriterien sowie die daraus resultierenden Punkte sind bei der Bewerbung auf dem Hochbauamt zu erfahren und müssen zwingend eingehalten werden.

Die in diesem Verfahren erreichten Punkte ergeben die Rangfolge der Bewerber. Gewertet werden alle innerhalb der Bewerbungsfrist eingegangenen gültigen Anträge. Die Vergabe erfolgt an den Bewerber mit der höchsten Punktzahl. Bei Punktegleichheit entscheidet nacheinander die höhere Kinderzahl, danach die längere Dauer des Hauptwohnsitzes im Gemeindegebiet, die längere Dauer der beruflichen Tätigkeit im Gemeindegebiet und schließlich die längere Dauer des ehrenamtlichen Engagements im Gemeindegebiet. Es besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Grundstücks nach diesem Kriterienkatalog. Bei mehreren Grundstücken hat der Bewerber mit den meisten Punkten das Erstwahlrecht aus dem Grundstücksangebot, der mit der zweithöchsten Punktzahl das Zweitwahlrecht und so weiter.

Der Erwerber verpflichtet sich der Gemeinde gegenüber, das Vertragsgrundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen. Der Bauherr muss das Grundstück 15 Jahre selbst bewohnen. Eine Vermietung als Ferien- oder Einliegerwohnung ist nur für eine eventuell im Haus vorhandene, weitere Wohnung in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde zulässig.

Artikel 1 von 11