Rosenheim – Weil er Unstimmigkeiten mit einem Autohändler mit den Fäusten regeln wollte, verurteilte das Schöffengericht Rosenheim einen 33-jährigen Nigerianer wegen Diebstahl und Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 2400 Euro.
Der Nigerianer hatte mit einem Autohändler aus Pfaffing Geschäfte gemacht, die offensichtlich nicht zu seiner Zufriedenheit abgewickelt wurden. Auf einem Parkplatz im Bruckmühler Gewerbepark sollten die Unstimmigkeiten ausgeräumt werden. Anlass der Auseinandersetzung war, dass der Pfaffinger für den Angeklagten zwei Autos und ein neuwertiges Diesel-Stromaggregat nach Nigeria schicken sollte.
Letzteres kam jedoch nie beim Adressaten an. Grund dafür waren, laut Autohändler, Schwierigkeiten mit dem Zoll. Nachdem alle Versuche, das Gerät wiederzubeschaffen, erfolglos geblieben seien, habe er dem Aiblinger ein gebrauchtes Aggregat oder 100 Euro als Ersatz angeboten. Mehr sei aufgrund der bereits angefallenen Transportkosten nicht drin gewesen.
Quetschungen
am Unterkiefer
Doch damit war der Mann, der nun vor Gericht stand, offenbar nicht zufrieden. Laut Anklage, die ursprünglich von Raub und Körperverletzung ausging, entwickelte sich ein Streit, der im Verlauf wohl in Handgreiflichkeiten eskalierte. Demnach soll der Angeklagte den Pfaffinger am Jackenkragen gepackt und ihm einen Faustschlag gegen den Unterkiefer versetzt haben. Anschließend soll er dem Geschädigten, der bei der Auseinandersetzung Quetschungen am Unterkiefer und am Ringfinger sowie eine Stauchung der Halswirbelsäule erlitt, 270 Euro aus der Hosentasche gezogen haben.
Trotz mehrmaliger Aufforderung, habe der Angeklagte das Geld nicht zurückgegeben und sich schließlich entfernt, sagte der Autohändler aus. Ein Zeuge, der den Vorfall beobachtet hatte, bestätigte das in seiner Aussage. Seine übrigen Angaben zum Tathergang waren bei seiner polizeilichen Aussage und vor Gericht allerdings zu variantenreich, um Verwendung zu finden.
Der Angeklagte wiederum sah sich dagegen im Recht. Er sagte aus, dass er schon längere Zeit versucht habe, vom Geschädigten Ersatz für das Aggregat oder den Beschaffungspreis von 220 Euro zu bekommen. Deshalb habe man sich am Lagerplatz des Zeugen in Bruckmühl getroffen. Doch der Pfaffinger habe ihm nur ein gebrauchtes Stromaggregat angeboten und angegeben, kein Geld zu haben. Während der Auseinandersetzung habe er dann bemerkt, dass sein Kontrahent Geldscheine bei sich habe. Darüber habe er sich geärgert. Deshalb habe er ihm 220 Euro – nicht 270 Euro – aus der Hosentasche gezogen.
Kein Raub – doch „nur“ Diebstahl
Sein Widersacher habe versucht, seine Hand festzuhalten. Im Eifer des Gefechts habe der sich dabei an seiner Armbanduhr verletzt. Einen Schlag habe es aber nie gegeben. Seine Verteidigerin Kirsten Hieble-Fritz sprach von einem Tatbestandsirrtum. Ihr Mandant sei davon ausgegangen, dass ihm das Geld zustehe. Deshalb handle es sich auch um keinen Diebstahl.
Die Verletzungen des Geschädigten seien nicht zwingend durch einen Faustschlag begründet. Übrig bleibe deshalb eine fahrlässige Körperverletzung, zu der es bei dem Handgemenge gekommen und das mit einer geringen Geldstrafe zu ahnden sei.
Schöffengericht und Anklagevertretung sahen dagegen den Tatbestand des Diebstahls und Körperverletzung erfüllt. Sie hielten den Geschädigten für glaubhaft, zumal dessen Verletzungen attestiert waren „und wir uns nicht erklären konnten, wo die sonst herkommen“, betonte Richter Christian Merkel.
Anklage fordert spürbare Sanktionen
Allerdings hatten Gericht und Staatsanwaltschaft nicht feststellen können, dass der Angeklagte Gewalt angewendet habe, um das Geld zu bekommen. Vielmehr habe er erst geschlagen und kurze Zeit später entschieden, das Geld zu nehmen. Deshalb handle es sich nicht um Raub, sondern um einen einfachen Diebstahl. „Eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro ist ausreichend, da kein hoher Schaden und keine schweren Verletzungen eingetreten sind“, so der Richter.
Die Anklagevertretung hatte eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten und eine Geldauflage von 600 Euro als spürbare Sanktion gefordert, weil der Angeklagte kurz vorher bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die verhängte Geldstrafe ihn nicht vor der neuerlichen Straftat abgehalten habe.
Der Geschädigte habe vor Gericht keinen Belastungseifer gezeigt und glaubhaft gemacht, dass ihm der Angeklagte 270 Euro, die aus einem vorangegangenen Geschäft stammten, gegen seinen Willen genommen habe. Die Angabe des Angeklagten, dass es sich nur um 220 Euro gehandelt habe, bezweifelte der Staatsanwalt. „Das wäre schon ein großer Zufall, dass der Geschädigte ausgerechnet den passenden Betrag bei sich gehabt hat“.