Bürokraft nicht angemeldet: Haftstrafe

von Redaktion

Im Grunde ging es in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Rosenheim um eine nicht angemeldete Bürokraft. Gleichzeitig stritten sich Verteidigung und Staatsanwaltschaft um Fristen und Versäumnisse. Der Angeklagte wurde dennoch zu zwölf Monaten Haft verurteilt.

Kiefersfelden – Der Vorhalt und der Sachverhalt waren eigentlich sonnenklar. Der 56-jährige Angeklagte, gerichtsbekannt mit mehr als 30 Vorstrafen, hatte in seinem Betrieb eine Bürokraft eineinhalb Jahre beschäftigt, ohne diese jemals bei Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung anzumelden. Dies wird auf Juristendeutsch als „vorenthalten und veruntreuen von Arbeitsentgelt“ mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Er wurde aus einer Justizvollzugsanstalt vorgeführt, wo er eine Haftstrafe in anderer Sache verbüßt.

In diesem Verfahren lag allerdings der Teufel wie so oft im Detail. Der Betrieb des Angeklagten, der schon längere Zeit stillgelegt ist, befand sich in Kiefersfel-den. Der Angeklagte aber wohnt und lebt in Kufstein. Die Staatsanwaltschaft hatte die Anklage dennoch an die Anschrift in Kiefersfelden gesandt, wo sie ins Leere lief. Insgesamt waren in der Akte, die an den Verteidiger Rechtsanwalt Andreas Michel gegangen war, sogar vier Anklagen, von denen laut Verteidiger den Angeklagten keine erreicht hatte. Außerdem sei aus der Akte nicht hervorgegangen, welche Anklage denn nun gelte. Darüber hinaus seien zwingend vorgegebene Fristen nicht eingehalten worden. Aus diesem Grunde beantragte er die Einstellung des Verfahrens.

Seiner Ansicht nach ist es zwingend geboten, die Anklage korrekt zu erheben und zuzustellen, sodass seinem Mandanten die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit des – wie es im Juristendeutsch heißt – „rechtlichen Gehörs“ ermöglicht wird. Deshalb empfahl er seinem Mandanten, zur Sache keinerlei Aussage zu machen.

Richter Christian Merkel wollte über den Einstellungsantrag zunächst nicht beschließen, weil gegebe-nenfalls ein „Freispruch-Ergebnis“ einer Einstellung vorrangig zu behandeln sei. Also ein Einstellungsbeschluss erst am Ende der Verhandlung ergehen könne.

Als der Staatsanwalt Jan Salomon dem Verteidiger vorwarf, in seiner Verteidigungsstrategie unangemessen, ja schamlos zu sein, entwickelte sich ein heftiger Wortwechsel. Darin hielt ihm der Verteidiger vor, dass der Staatsanwalt über die Aufgaben eines Verteidigers wohl nicht ausreichend informiert sei und darüber hinaus allem Anschein nach den Inhalt der Verfahrensakte gar nicht kenne. Des Weiteren beklagte er, dass gegen seinen Mandanten wegen des Nichterscheinens vor Gericht im Mai 2019 sofort Haftbefehl ergangen sei – obschon diesem neben der Anklage auch die Vorlage zum Termin gar nicht zugegangen sei.

Staatsanwalt fordert

18 Monate Haft

Dass der Staatsanwalt in der Verfahrenssache eine Haftstrafe von 18 Monaten beantragte und die Verteidigung den Antrag auf Ein-stellung des Verfahrens wiederholte, wurde dabei beinahe zur Nebensache.

Richter Merkel gestand zu, dass es hier Versäumnisse und Missverständnisse gegeben habe und entschuldigte sich hierfür. Diese seien aber letztlich keine Verfahrenshemmnisse. In der Sache entschied der Richter schließlich, dass sich der Angeklagte schuldig gemacht habe. Dazu kam, dass der sich damals in offener Bewährung befunden habe. Das Gericht verurteilte ihn zu zwölf Monaten Haft, die der Angeklagte wohl im Anschluss an die derzeitige Strafe verbüßen wird.

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