Halfing – Einstimmig sprachen sich die Gemeinderäte Halfings in ihrer jüngsten Sitzung dafür aus, dass die Kostensätze für die Anlieferung von Fäkalschlamm in der Halfinger Kläranlage denen der Kläranlage Bockau/Stephanskirchen angepasst werden.
Wie Bürgermeister Peter Böck dazu erklärte, wurde schon in der Vergangenheit darauf geachtet. Denn die Kläranlage Halfing könne aufgrund ihrer Größe nur in sehr begrenztem Umfang Fäkalschlamm annehmen, ohne dadurch den Betrieb der Kläranlage negativ zu beeinträchtigen.
Der Großteil des Fäkalschlamms müsse daher, so Böck weiter, beispielsweise nach Stephanskirchen zur Kläranlage Bockau gefahren werden.
Um die Bürger bei den Kosten einigermaßen gleich zu behandeln, wurden daher die Kostensätze immer denen der Kläranlage Bockau angepasst.
Zusätzlich sei seit 2015 auf diese Kostenansätze ein Aufschlag von zwei Euro pro Kubikmeter Abwasser erhoben worden, da bei der Anlieferung an eine andere Kläranlage als Halfing auch Transportkosten anfallen. Böck schlug vor, den Abwasser-Aufschlag um 5,50 Euro auf 7,50 Euro je Kubikmeter zu erhöhen. Dieser Neupreis entspreche dem Betrag, den Halfing für den Abtransport des Halfinger Klärschlamms nach Rosenheim zahle.
Die Kläranlage Bockau erhebe derzeit für die Anlieferung von Fäkalschlamm 18 Euro je Kubikmeter und für abflusslose Gruben vier Euro je Kubikmeter.
Ohne weitere Nachfragen folgten die Gemeinderäte einstimmig dem Beschlussvorschlag von neuen Kostensätzen. Ab Januar 2020 sollen demnach Hausabwässer von Anwesen, die nicht an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, sondern an die Kläranlage Halfing angeliefert werden, mit 11,50 Euro je Kubikmeter Abwasser (bei abflusslosen Gruben) und mit 25,50 Euro je Kubikmeter Abwasser (bei Fäkalschlamm aus einer Hauskläranlage) zur Kasse gebeten werden.
Zudem ergeht die Einschränkung, dass eine Annahme der Hausabwässer nur möglich sei, wenn dadurch der Betrieb der Kläranlage nicht negativ beeinträchtigt wird beziehungsweise dadurch die für die Kläranlage festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Klärwärter. elk