Nach 37 Jahren geht es jetzt ins Detail

von Redaktion

Gemeinderat Eggstätt befasst sich mit Bebauungsplan Eggstätt-Nord

Eggstätt – Viele Stellungnahmen waren zum Tagesordnungspunkt „Neuaufstellung des Bebauungsplans Eggstätt Nord“ eingegangen, und erneut müssen viele Änderungen im Planentwurf eingearbeitet werden, sodass man von einer endgültigen Neuaufstellung eines Bebauungsplans – der Ortsbereich war 1983 schon einmal überplant worden – noch weit entfernt ist.

Planinhalt auf
Mindestmaß

Von der Abteilung Bauleitplanung am Landratsamt kam „die allgemeine Anregung, den Bebauungsplan auf die wesentlichen planerischen Festsetzungen zu beschränken und nicht mit Hinweisen zu überfrachten. Es wird auch auf die Anforderungen bei der Planung eines urbanen Gebiets hingewiesen und die geplante Nutzungsstruktur angefragt.“

Hierzu kam seitens des Planers Franz Fuchs die Anmerkung, dass es auch in seinem Sinne sei, den Planinhalt auf das erforderliche Mindestmaß zurückzuführen, aber: „Dies steht jedoch in deutlichem Widerspruch zu Forderungen vieler Träger öffentlicher Belange, die den Bebauungsplan regelmäßig mit Festsetzungen und Hinweisen überfrachten wollen, obwohl diese in einem Bebauungsplan oft nichts zu suchen haben.“

Städtebauliches Ziel des Bebauungsplans sei die Weiterentwicklung dieser Struktur mit der Möglichkeit der Nachverdichtung durch Gebäudeerweiterung oder/und weiterer Gebäude auf dem Grundstück oder Abriss von Bestandsgebäuden und größerem Ersatzbau, jeweils im Rahmen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und der Abstandsflächenregelung der bayerischen Bauordnung.

Geschäftsleiter Hans-Joachim Kaiser verlas alle Stellungnahmen, die einer Abstimmung bedurften. Dass eventuell zutage tretende Bodendenkmäler anzuzeigen seien, wie vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege gefordert, sei in den Hinweisen schon enthalten und da es sich bei dem Plangebiet um ein vollständig bebautes Gebiet handele, sei die Wahrscheinlichkeit von Bodendenkmälern sehr gering.

Vermessungsbüro
einschalten

Gemäß der Eingaben des Wasserwirtschaftsamtes werde die Empfehlung eingearbeitet, „bei grenzkritischen Planungen den tatsächlichen Grenzverlauf und die Bestände durch ein Vermessungsbüro ermitteln zu lassen.“

Um Barrierefreiheit trotz der kleinen Grundstücke zu gewährleisten, solle das System mit der flexiblen Höhenlage in Eigenverantwortung des Bauherrn gelten. Es liege in der Verantwortung des Bauherrn, sich gegen die Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser oder Überflutungen abzusichern, sei es bei der Gestaltung der Tiefgaragenzufahrten oder bei der Errichtung von Kellern in wasserdichter und auftriebssicherer Bauweise.

Die Untere Naturschutzbehörde mahnte eine ausreichende Ortsrandeingrünung an, was aber, so der Planer in seiner Stellungnahme, für die Gemeinde aufgrund der Bestandsbebauung und Eigentumsverhältnisse nicht umzusetzen ist.

Ein Bürger hatte eine höhere Wandhöhe als die zulässigen 6,5 Meter beantragt sowie eine Erweiterung der zulässigen Balkongrundfläche von 15 Quadratmetern je Wohneinheit.

Die Regelung der Wandhöhe werde nicht aufgeweicht, aber die Festsetzung der Grundfläche für Balkone werde um den Zusatz „pro Wohnung“ ergänzt.

Eine weitere Bürger-Stellungnahme betraf die Bitte um Ausweisung eines nordöstlich gelegenen Grundstücks in dem Plangebiet als urbanes Mischgebiet sowie den Geh- und Radweg am nördlichen Ortsrand. Hierzu erging seitens des Planers der Beschlussvorschlag, das Grundstück als im Gewerbegebiet liegend zu belassen. Was den Geh- und Radweg betrifft, seien Gespräche über eine Erweiterung mit den Grundstückseigentümern zu führen. Die Gemeinderäte stimmten all diesen Änderungen ohne weite Nachfragen zu.

Kaiser wies abschließend darauf hin, dass eine erneute Auslegung notwendig sei, da die Änderungen im Planentwurf eingearbeitet werden müssen.

Artikel 1 von 11