Bauvoranfrage abgelehnt

von Redaktion

Geplantes Firmengebäude verträgt sich nicht mit der Umgebungsbebauung

Eggstätt − Einstimmig lehnten die Eggstätter Gemeinderäte in seiner jüngsten Sitzung die Bauvoranfrage für ein Wohnhaus mit Büroräumen und Garage in Eggstätts Mitte ab. Die Anfrage war schon in der Sitzung zuvor auf der Tagesordnung gestanden, und das Gremium beschied damals dem Antragsteller, einem Firmeninhaber aus Bad Endorf, der eine Verlegung seines Betriebs nach Eggstätt plant, die nachbarliche Bebauung als Vergleich für sein Bauvorhaben heranzuziehen (wir berichteten).

In der jüngsten Sitzung nun fasste Geschäftsleiter Hans-Joachim Kaiser den Schriftverkehr seit der letzten Sitzung zusammen. In einem ersten Schreiben ging das mit der Planung beauftragte Architekturbüro auf den sogenannten Einfügenachweis nach Paragraf 34 Baugesetzbuch (BauGB) ein. So liege man in Vergleich mit der unmittelbaren Umgebungsbebauung beispielsweise mit einer Grundfläche von 249 Quadratmetern, der seitlichen Wandhöhe von 6,75 Metern und einer Firsthöhe von 9,55 Metern im Rahmen. Ebenso füge sich das geplante, einfirstige und langgestreckte Gebäude mit den integrierten Garagen städtebaulich in die Umgebungsbebauung ein und geschehe im Sinne einer moderaten Nachverdichtung.

Einspruch
der Baubehörde

Kaiser führte weiter aus, dass er vom Landratsamt daraufhin den Bescheid erhalten habe, dass der Einfügenachweis nicht in der Form akzeptiert werden könne. Er fasste deshalb sein Antwortschreiben an das Architekturbüro zusammen, in dem es unter anderem heißt, dass man nicht eine „von – bis“ Bebauung ermitteln und das geplante Bauvorhaben damit vergleichen könne, sondern „es sollten die jeweiligen Gebäude mit dem Bauvorhaben hinsichtlich überbauter Grundfläche, der Wand-/Firsthöhe und der sich daraus errechneten Kubatur verglichen werden.“ Laut Landratsamt dienten „etwaige Planungsabsichten der Gemeinde hinsichtlich einer Nachverdichtung nicht als Entscheidungsgrundlage für ein Baurecht nach Paragraf 34 BauGB.“ Entscheidend sei, so Kaiser abschließend, bei diesem Bauvorhaben die Gesamtkubatur.

Gemeinderat und Landratsamt einig

Bürgermeister Hans Schartner (Überparteiliche Wählergemeinschaft) fügte hinzu, dass sich der Bauausschuss auf seiner Sitzung vorab schon gegen die Bauvoranfrage ausgesprochen habe. Auch wenn einige Gemeinderäte bekundeten, nicht gegen das Bauvorhaben an sich zu sein, so befürworteten sie ebenfalls ein Ablehnen der Bauvoranfrage in dieser Form. So meinte etwa Stephan Fronhöfer (Freie Bürger Eggstätts), dass es aus Sicht des Bauwerbers „geschickter“ gewesen wäre, „das Bauvorhaben im Vorfeld mit dem Landratsamt abzureden“. Dem Beschlussvorschlag, die Bauvoranfrage abzulehnen, stimmte das Gremium einstimmig zu. elk

Einfügenachweis:

Paragraf 34 Baugesetzbuch ist die maßgebende, in Deutschland bundesweit gültige Vorschrift für Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich. Das wichtigste Prinzip dieser Vorschrift ist das Einfügungsgebot. Wenn Baurecht besteht, prüft die Baubehörde, ob sich das Bauvorhaben im Sinne des Paragraf 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Auf den Begriff „nähere Umgebung“ geht das Gesetz nicht näher ein. Die „Einfügung“ wird auf die vier Parameter − die Art der Nutzung (Wohnen, Gewerbe usw.), das Maß der Nutzung (Kubatur, Bauhöhen), die Bauweise und die überbaute Fläche − eingegrenzt.elk

Artikel 1 von 11