Stephanskirchen – Es gibt Momente, da könnte man die Nachbarn erschlagen: Einfach mal ausschlafen, und Herr Huber wirft um halb acht in der Früh in seinem hinten an unseren grenzenden Garten den Rasenmäher an.
Der zahnende und deshalb quengelige Nachwuchs macht endlich in seinem Kinderwagen auf der Terrasse Mittagsschlaf, und Frau Fischer von nebenan rückt genau dann energisch Pollen und Staubresten in den Sofakissen zu Leibe. Glücklich Feierabend, und der neue Herr Schmid dübelt „nur schnell“ ein Bücherregal in die gemeinsame Wand. Und bei Herrn Maier von schräg gegenüber reicht der Holzvorrat nach Stunden immer noch nicht. Nette Nachbarn tun das selbstverständlich nicht – oder hören auf, wenn man darum bittet. Für nicht so nette Nachbarn gibt es Verordnungen, die solche Lärmbelästigungen zu Unzeiten beschränken und unter Strafe stellen. Diese Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten erlassen die Gemeinden auf der Grundlage des bayerischen Immissionsschutzgesetzes. Im Haupt- und Finanzausschuss stand dieses Statut jetzt auf der Tagesordnung, denn das bisherige war abgelaufen. Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) begrenzt die Geltungsdauer auf 20 Jahre.
Aus der Praxis sei zu berichten, so Geschäftsleiter Georg Plankl in seiner Erläuterung, dass sich die Verordnung recht gut bewährt habe, der Erlass von Bußgeldern aufgrund hartnäckiger Verstöße selten sei. Die Verwaltung empfehle daher, wieder ein entsprechendes Ortsrecht zu erlassen.
Bisherige Regelung
soll 20 Jahre
weiter gelten
Im Vorfeld habe die Verwaltung die Bestimmungen von vergleichbaren Gemeinden gesichtet. Im Entwurf der neuen Verordnung seien die verschiedenen ruhestörenden Arbeiten umfassender dargestellt, so Plankl. Zu den ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten zählen zum Beispiel das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken und Ähnlichem, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohrmaschinen oder von Rasenmähern.
Derartige Arbeiten, so der Vorschlag der Verwaltung, sollen, wie bisher,
• von Montag bis Freitag von 8 bis 12.30 Uhr und 14 bis 18.30 Uhr sowie
• an Samstagen von 8 bis 12.30 Uhr und 14 bis 17 Uhr erledigt werden.
An Sonntagen sind ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten generell nicht erlaubt.
Die Verordnung könnte ab 1. Juni in Kraft treten und sollte wieder 20 Jahre gelten.
Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses waren einstimmig für den Verwaltungsvorschlag. Der Gemeinderat wird in seiner Sitzung am 26.Mai darüber entscheiden. Sylvia Hampel