Anleinpflichtnicht generell

von Redaktion

Gemeinderat Eiselfing Verordnung könnte nicht durchgesetzt werden

Eiselfing – „Nicht vom Tisch wischen“ wollte Bürgermeister Georg Reinthaler (Grüne /SPD) einen Bürgerantrag im Gemeinderat bezüglich der generellen Anleinpflicht für Hunde im gesamten Gemeindegebiet. Jedoch wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und einer kurzen Diskussion der Antrag wegen fehlender Ermächtigung der Gemeinde und der zu erwartenden Nichtigkeit einer entsprechenden Verordnung bei einer Gegenstimme abge-lehnt.

Vor allem die Hundehalter, die mit ihren freilaufenden Tieren im landwirt-schaftlich genutzten Raum ihre Spaziergänge machten, seit Corona offensichtlich noch in verstärktem Maße, störten Peter Mühle. Anlass genug, sich an den Bürgermeister zu wenden und um Abhilfe zu ersuchen, waren auch die verschiedenen Hinterlassenschaften in den Wiesen und an den Wegrändern, um die sich manche Besitzer obendrein nicht kümmerten.

„Schwarze Schafe“ gibt es überall

Hundetoiletten mit Sammeltüten würden je nach Bedarf vor allem an den Hotspots der Hunde-Gassigeher ohnehin schon aufgestellt. Dennoch würden auch Kotbeutel auf Wiesen und Äckern immer wieder gefunden, bestätigte Georg Reinthaler (Grüne/SPD).

Dass sogar schon Münchner mit ihren Tieren gesichtet worden seien, warf Manuel Latein (UWE) ein. Er bestätigte aber auch, dass sich die heimischen Hundebesitzer an die Regeln halten würden. Silvia Dietinger (Grüne/SPD) meinte, dass es überall „schwarze Schafe“ gäbe, man solle nicht die bestrafen, die sich ordnungsgemäß verhielten.

Manfred Bierwirth (UWE) forderte, dass alle Halter ihre Hundehinterlassenschaften nach Hause zum Entsorgen mitnehmen sollten.

Wunsch und Wirklichkeit passen jedoch in diesem Fall nicht zusammen: Die Gemeinde hätte laut Beschlussvorlage lediglich durch Anwendung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Art. 18, Abs. 1 eine Möglichkeit, eine Leinenpflicht durchzusetzen. Diese Verordnungsermächtigung beschränke sich aber auf große Hunde – ab Schulterhöhe 50 Zentimeter – und Kampfhunde sowie auf öffentliche Wege in abzustimmendem Umfang. Eine allgemeine, von der Gemeinde erlassene Verordnung und damit eine alle Hunde und Örtlichkeiten betreffende Leinenpflicht wäre damit nichtig. Deshalb habe man in der Gemeinde bisher von gleich gelagerten Anträgen Abstand genommen, da örtliche Abgrenzungen oder das Nachmessen der Schulterhöhe nicht praktikabel seien. Das Problem des Antragsstellers lasse sich also auf diese Weise nicht lösen.

Am Naturlehrpfad
gilt Leinenpflicht

Im Falle des Naturlehrpfades, in dem eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde gilt, hat die Gemeinde dagegen in der Vergangenheit von einer Ermächtigung Gebrauch gemacht, die es ermöglicht, für ihre Anlagen eine Benutzungssatzung zu erlassen. In diese konnte auch eine Leinenpflicht aufgenommen werden, die in dem Fall alle Hunde umfassen durfte. Diese Satzungsermächtigung sei aber nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erweiterbar, hieß es.

So wurde der Antrag auf eine generelle Leinenpflicht im Gemeindegebiet mit 15:1 Stimmen abgelehnt. Die Gegenstimme kam von Rupert Reininger (UWE).

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