Genossenschaft muss und darf verschieben

von Redaktion

Eggstätt – Das Wasserwerk Eggstätt musste seine Generalversammlung 2020 aufgrund des Corona-Geschehens auf das zweite Halbjahr vertagen. Grundsätzlich ist die Generalversammlung (GV) bis spätestens 30. Juni abzuhalten. Damit der Pandemie geschuldete Gesetzesverstöße keine strafrechtlichen Folgen haben, hat der Bundestag ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet, welches auch auf das Genossenschaftsrecht eingeht. So kann abweichend vom Gesetz die Generalversammlung über die Sechs-Monats-Frist hinaus verschoben werden und in diesem Fall die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat erfolgen, ohne dass dieses Sanktionen zur Folge hätte. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Das heißt auch bei der verschobenen Generalversammlung bestimmen die Mitglieder über die Verwendung des Gewinns, die Deckung des Verlusts, über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und wählen Vorstand und Aufsichtsrat. Ein Termin für die Generalversammlung steht noch nicht.

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