Halfing – Um 35 Cent pro Kubikmeter werden die Einleitungsgebühren für die Jahre 2021 bis 2024 auf einen Durchschnittspreis von 1,86 Euro pro KubikmeterWasser steigen. Wie Geschäftsführer Marco Binder in der Sitzung des Gemeinderats erklärte, seien die Gründe dafür „die steigenden Betriebskosten.“
Alle vier Jahre sei eine Neukalkulation der Entwässerungsgebühren fällig, die die Kommunalberatungsfirma Radlbeck für die Gemeinde übernahm.
Binder präsentierte die Kalkulation: So sollen laut dem Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden. Aufgrund des bestehenden Benutzungszwangs soll das Gebührenaufkommen die Kosten nicht übersteigen.
Der Geschäftsführer erläuterte, dass sich bei der Nachkalkulation der vergangenen vier Jahre eine Überdeckung von 1371,41 Euro ergeben habe. Diese Summe werde auf die kommenden vier Jahre übertragen, was pro Jahr einen Betrag von 343,60 Euro bedeutet. Dies wiederum wirke sich auf den Kubikmeterpreis mit einer Minderung von neun Cent aus. Laut Vorkalkulation für die Jahre 2021 bis 2024 ergebe sich da aber eine Unterdeckung. Verrechne man die neun Cent damit, ergebe sich ein Durchschnittspreis von 1,86 Euro pro Kubikmeter–gegenüber derzeit 1,51 Euro.
Auf Nachfragen Sepp Hofers und Sebastian Schauers (beide FW) erklärte Binder, dass „die Anlage gut beinander“ sei. Auch gemessen an der Einwohnerzahl sei noch „Luft nach oben“ und „alle Werte waren bislang ok“.
Anschließend stellte Binder die Änderungen der Entwässerungssatzung vor. So werde beispielsweise mit dem Hinweis ergänzt, dass die Entwässerungseinrichtung „im reinen Schmutzwassersystem betrieben“ wird, und zu den Entwässerungseinrichtungen auch die Grundstücksanschlüsse gehören, „soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.“
Hinsichtlich des Grundstücksanschlusses werde die Satzung ebenfalls ausgeweitet. Demnach kann die Gemeinde verlangen, dass die Einzelheiten einschließlich der Kostenübernahme in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden, sollte auf Verlangen des Grundstückeigentümers ein zusätzlicher Grundstücksanschluss oder -teilanschluss im öffentlichen Straßengrund hergestellt werden.
Das Einleitungsverbot werde um den Zusatz „Sicker- und Schichtenwasser“ erweitert, informierte der Geschäftsführer abschließend. In der früheren Fassung war nur von Grund- und Quellwasser die Rede.
Einstimmig stimmten die Räte daraufhin für die neue Entwässerungssatzung sowie für die neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. elk