Abwassergebühr steigt

von Redaktion

Defizit von 80000 Euro – Jetzt 2,73 Euro pro Kubikmeter

Schonstett – Fürs Entsorgen ihrer Abwässer müssen die Schonstetter ab kommendem Jahr tiefer in den Geldbeutel greifen: Die Gemeinde wird ab 1. Januar 2021 die Abwassergebühren anheben. Das kündigte Geschäftsstellenleiter Marco Binder in der jüngsten Sitzung des Gemeinderats an, der entsprechende Beschluss fiel einstimmig.

In regelmäßigen Abständen müsse die sogenannte Entwässerungssatzung überprüft werden, ob sie noch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, so Binder.

Aus diesem Grund werden die Abwassergebühren alle vier Jahre auf Kostendeckung überprüft. „Diese Nachkalkulation übernimmt ein externes Büro, das sich darauf spezialisiert hat und deshalb rasche Ergebnisse liefert“, erklärte Binder. „Aufgrund der Komplexität kann diese Berechnung nicht von der Gemeindeverwaltung gestemmt werden.“ Entsprechend dieser Kalkulation gab es laut Binder in den letzten vier Jahren eine durchschnittliche Unterdeckung von 20000 Euro pro Jahr.

Lediglich im Jahr 2017 lagen die Einnahmen um 10600 Euro über den Ausgaben. Dafür lag das Minus 2018 und 2020 (hier geschätzt) bei 36500 Euro beziehungsweise 38500 Euro. „Dieses Defizit erklärt sich durch zusätzliche Reparaturmaßnahmen am Kanal, eine Kamerabefahrung sowie die erforderliche Phosphatfällung in der Kläranlage“, so der Geschäftsstellenleiter. „In den nächsten Jahren müssen diese 80000 Euro zusätzlich hereingeholt werden.“

Die Vorauskalkulation errechne eine Steigerung um 18 Cent auf 2,73 Euro pro Kubikmeter für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser, und um 22 Cent auf 2,62 Euro pro Kubikmeter nur für Schmutzwasser.

Auf Nachfrage von Josef Bichler (CSU) erklärte Binder, dass in den Gebühren bereits ein „Puffer“ für kommende Instandsetzungsmaßnahmen enthalten sei.

In einige Paragrafen der Satzung wurden zudem Ergänzungen eingearbeitet: Paragraf 8, Grundstücksanschluss: „Soll auf Verlangen des Grundstückseigentümers ein zusätzlicher Grundstücks(teil)anschluss im öffentlichen Straßengrund hergestellt werden, kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.“

Paragraf9, Grundstücksentwässerungsanlage: „Die Gemeinde darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung bestimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer Oberflächenwasserrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird.“

Paragraf 15, Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen, Punkt 6: „Außer Grund- und Quellwasser darf nun auch Sicker- und Schichtenwasser nicht eingeleitet werden.“ mv

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