„Er hätte es wissen können“

von Redaktion

Gericht Bewährungsstrafe für Verschieben von Geld aus Betrügereien

Vogtareuth – Seit Jahren kannte der 47-jährige gelernte Bankkaufmann seinen früheren Kompagnon, der zwar immer sehr kreativ, aber auch sehr erfolglos war. Mehrere gemeinsame Firmengründungen endeten in Pleiten.

Daraus hatte der 47-Jährige etliches an Schulden angesammelt, mit deren Tilgung er so seine Probleme hatte. So erschien ihm – so berichtete er vor dem Schöffengericht Rosenheim – das Angebot des früheren Kollegen verlockend, er solle Gelder, die aus „Anlageerträgen“ frei würden, an seinem Wohnsitz über seine Konten weiterleiten.

Dafür würde er eine angemessene Provision erhalten. Tatsächlich stammte das Geld aus Betrügereien, bei denen Anlegern angebliche Aktien verkauft wurden, die es niemals gegeben hatte.

Über 300000 Euro weiter überwiesen

Dass er dieses Geld – immerhin insgesamt rund 368000 Euro – größtenteils auf das Konto von der Lebensgefährtin des ehemaligen Kompagnons und jetzigen Auftraggebers zu überweisen hatte, war ihm nicht aufgefallen oder wollte ihm nicht auffallen. Die Haupttäter waren beim Landgericht Traunstein bereits zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Dort war sein ehemaliger Kompagnon allerdings noch nicht aufgetaucht. Die Staatsanwaltschaft bestätigte, dass gegen diesen und dessen Lebensgefährtin zwischenzeitig aber ebenfalls ermittelt werde.

In den Jahren 2016 und 2017, so berichtete der ermittelnde Kriminalbeamte, seien weit über 300000 Euro auf zwei Konten des Angeklagten überwiesen worden, die jener dann weiter- geleitet habe.

Wie hoch die Provision des Angeklagten dabei ausgefallen war, das blieb unklar. Der Vorsitzende Richter Christian Merkel überschlug aus den Unterlagen, dass es sich dabei wohl um etwa 30000 Euro gehandelt haben müsse. Dem widersprach der Angeklagte heftig. Wie wohl er in der Sache umfassend geständig war, so gab er an, dass sein Gewinn an dieser Aktion nur etwas über 6000 Euro gewesen sei. Der Staatsanwalt warf dem Angeklagten in seinem Plädoyer vor, dass er hätte erkennen können und müssen, dass diese Gelder aus kriminellen Aktionen stammen. Er sei in dieser Sache mehr als blauäugig gewesen. Zumal es bei allen Überweisungen keinerlei Informationen über Herkunft und Zweck der Summen gegeben habe. Wegen „leichtfertiger Geldwäsche“ nach Paragraf 261 Absatz 1 (5) beantragte er, gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verhängen. Weil der Angeklagte geständig und nicht vorbestraft sei, könne die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Dazu forderte er eine Buße von 3000 Euro und die Einziehung des Wertersatzes von 368000 Euro aus den Betrügereien. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin Theresia Pösl, verwies darauf, dass es sich bei den Tathintergründen um ein – wenn auch verfehltes – Vertrauensverhältnis gehandelt habe. Eine Bestrafung von 15 Monaten Haft, ausgesetzt zur Bewährung sei ausreichend. Es sei auch die berufliche Zukunft des bisher straffreien Angeklagten zu sehen, die an einer solchen Verurteilung scheitern könne.

Leichtgläubigkeit
bringt Bewährung ein

Das Gericht hielt eine Haftstrafe von 18 Monaten für angemessen. Weil der Angeklagte in die eigentliche Tat nicht eingebunden gewesen und bislang völlig straffrei geblieben war, könne die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Freilich hätte er erkennen können dass die ganze Aktion nicht koscher war, so Richter Merkel. Weil er aber lediglich an den fälligen Provisionen verdient habe, sei lediglich ein Wertersatz in deren Höhe einzuziehen.

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