„Er hat ihn einfach übersehen“

von Redaktion

Lkw-Fahrer nach tödlichem Unfall zu Geldstrafe und Fahrverbot verurteilt

Bad Endorf – Einen Menschen zu überfahren – für Autofahrer ist diese Vorstellung blanker Horror. Genau das ist am Morgen des 2. März 2020 einem Lkw-Fahrer, der in Bad Endorf von der Poststraße in die Chiemseestraße einbog, passiert.

Ein 53-jähriger Mann war vor das Fahrzeug gelaufen. Der Laster erfasste den Mann und überrollte ihn. Der herbeigerufene Notarzt konnte nur noch den Tod des Mannes feststellen (wir berichteten).

Gegen den Lkw-Fahrer erging wegen fahrlässiger Tötung ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 6000 Euro und drei Monaten Fahrverbot. Sein Rechtsanwalt legte dagegen Einspruch ein, sodass es jetzt zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Rosenheim kam.

War der Fußgänger
im toten Winkel?

Der Angeklagte erklärte, er habe vorschriftsmäßig und aufgrund Querverkehrs an der Einfahrt in die Chiemseestraße angehalten. Immer wieder habe er sich nach rechts und links umgesehen und vergewissert, ob das Verkehrsgeschehen das Einfahren nach links zuließe. „Ich habe den armen Mann überhaupt nicht gesehen. Er muss mir von rechts kommend im toten Winkel vor den Lkw gelaufen sein. Die Straßenverhältnisse kenne ich gut, weil ich auf diesem Weg täglich in die Chiemseestraße einbiege“, so seine Aussage vor Gericht.

Im Zuge der Zeugenvernehmung stellte sich heraus, dass das Unfallopfer dafür bekannt sei, mit gesenktem Kopf, ohne das Umfeld oder den Straßenverkehr zu beachten, durch den Ort eilte. Eine Zeugin berichtete, dass er sie am Vortag zu einer Notbremsung gezwungen hatte, als er ihr vor das Auto gelaufen war.

Der sachverständige Gutachter erläuterte, dass es anhand der Spuren nicht feststellbar sei, ob der Verunfallte von rechts oder von links kommend unter den Lkw geraten war. Von rechts hätte ihn der Fahrer nicht sehen können. Sei der Getötete aber von links gekommen, dann schon. Allerdings sei auch dann – wegen dessen Geschwindigkeit – lediglich ein Zeitfenster von etwa 1,2 Sekunden vorhanden gewesen, in dem der Fahrer habe erkennen müssen, dass der Mann auf die Straße lief.

Ein Augenzeuge, ein Maschinenführer aus Bad Endorf, beschrieb, dass das Unfallopfer, mit einer für Fußgänger ungewöhnlich hohen Geschwindigkeit, dem Lkw direkt vor die Front gelaufen war. „Der befand sich im toten Winkel, für den Fahrer nicht zu sehen.“ Außerdem erklärte er, dass der Mann mit gesenktem Kopf und den Händen vor dem Gesicht dahin gelaufen war.

Aufgrund dieser Aussage stand damit fest, dass das Unfallopfer von links kommend in den Tod gelaufen wäre. Für den Staatsanwalt war damit klar, dass der Lkw-Fahrer sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hatte: „Er hat den Mann einfach übersehen.“ Ihm sei zwar keine Absicht vorzuwerfen. Hätte der Angeklagte aber nochmals nach links geschaut, bevor er losfuhr, hätte er den Mann sehen müssen. Eine Verurteilung wie im Strafbefehl gefordert sei angemessen.

Der Verteidiger stellte fest, dass sich der Gutachter auf keine Annäherungsrichtung festgelegt hatte. Es gäbe lediglich die Erinnerung eines Zeugen. Auch handle es sich nicht um einen Zebrastreifen-Übergang, sodass auch eine Sorgfaltspflicht des Fußgängers zu erwarten sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Opfer von links gekommen sei, so habe es laut Gutachter lediglich ein Zeitfenster von etwa einer Sekunde gegeben, um den Querenden zu erkennen. Er stellte infrage, ob sein Mandant mit diesem plötzlich vorbeilaufenden Mann rechnen musste.

Der Verteidiger plädierte für eine Geldstrafe von 3600 Euro. Ein Fahrverbot sei angesichts der Tatsache, dass sein Mandantin 30 Jahren als Berufskraftfahrer weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich irgend eine Eintragung habe, unangemessen.

Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Julia Haager sprach den 52-Jährigen schuldig. Allerdings schränkte sie in der Urteilsbegründung ein, dass sich die Fahrlässigkeit des Angeklagten am unteren Rand bewege.

Mann war
schnell unterwegs

Der Fahrer habe ihn wohl als Fußgänger noch in einiger Entfernung wahrgenommen. Dabei aber nicht bemerkt, wie schnell dieser sich bewegt habe. So habe er ihn – auch wieder nach rechts schauend – fraglos übersehen. Der Fußgänger sei wohl schwierig wahrzunehmen gewesen, aber eben nicht unmöglich.

Die Richterin korrigierte die Geldstrafe auf 4800 Euro und zwei Monate Fahrverbot. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.

Artikel 1 von 11