Gegen den Freistaat Bayern gewonnen

von Redaktion

Verwaltungsgericht gibt Klage wegen Vorkaufsrecht für Grundstücke am Simssee statt

Riedering/München – Zwei Grundstücke am Puttinger Bach südlich des Simssees, im Riederinger Gemeindegebiet, waren Streitgegenstand vor dem Münchner Verwaltungsgericht. Denn der Freistaat Bayern hatte, über die Untere Naturschutzbehörde, sein Vorkaufsrecht ausgeübt. Dagegen klagte die Verkäuferin der Grundstücke.

Öffentliches
Interesse im Fokus

Generell haben Kommunen und auch der Freistaat ein Vorkaufsrecht bei Gebäuden und Grundstücken. Das darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Es muss also ein öffentliches Interesse vorliegen, das das Vorkaufsrecht erforderlich macht. Was bei Grundstücken an Gewässern, womöglich noch in oder an einem Naturschutzgebiet, der Fall ist.

Praktisch läuft das laut Martin Friedrich, Pressesprecher des Verwaltungsgerichts, so ab, dass der beteiligte Notar der Unteren Naturschutzbehörde eine Kopie des Kaufvertrags übersendet, und diese dann die potenziellen Vorkaufsberechtigten informiert. Kommune oder Freistaat Bayern können – so sie wollen – dann in den Kaufvertrag eintreten, zahlen die gleiche Summe, die der eigentliche Käufer auch gezahlt hätte.

Bei den Grundstücken am Puttinger Bach, der im Naturschutzgebiet südlich des Simssees in die Sims mündet, nutzte der Freistaat sein Vorkaufsrecht.

Was der Verkäuferin nicht recht war. Sie klagte. Und gewann. Das Verwaltungsgericht kippte die Ausübung des Vorkaufsrechtes.

Nicht, weil es die überwiegend naturschutzrechtlichen Belange – zum Beispiel eine ökologische Aufwertung durch Renaturierung oder eine extensivere Nutzung der Flächen – für einen Erwerb durch den Freistaat nicht für gegeben hielt. Sondern weil eine Kommune oder der Freistaat nur in einen bestehenden Vertrag eintreten kann, wie Friedrich erläutert.

Nach Ansicht des Gerichts war aber der notarielle Vertrag schon unwirksam, der Freistaat Bayern konnte also gar nicht in den Vertrag einsteigen. Unwirksam war der Vertrag nach Auffassung des Gerichts, so der Pressesprecher, weil eine sogenannte „Nebenabrede“ – sprich: Abmachung – zwischen Verkäuferin und Käufer nicht enthalten war.

Was andererseits auch heißt: Der Vertrag zwischen Verkäuferin und eigentlichem Käufer ist nicht gültig. Das allerdings ist, so Friedrich, eine zivilrechtliche Sache zwischen Verkäuferin und Käufer. Einigen die sich, ginge alles von vorne los: Der Notar schickt den Vertrag an die Untere Naturschutzbehörde, diese informiert den Freistaat Bayern und der entscheidet wieder, ob er sein Vorkaufsrecht nutzt.

Bleiben Verkäuferin und Käufer bei dem aktuell vorliegenden Vertrag, hält Friedrich die Umschreibung des Grundbucheintrags aufgrund der jetzigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes für fraglich. „Ich befürchte für die Klägerin, dass sie einen Pyrrhus-Sieg errungen hat.“ Eines aber weiß der Sprecher des Verwaltungsgerichtes sicher: „Eine solche Konstellation kommt nicht allzu oft vor.“

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