Neue Regeln für Abstandsflächentiefe aufgestellt

von Redaktion

Gemeinderat Eggstätt spricht sich für eigene Satzung aus – Nachverdichtung wird damit erleichtert

Eggstätt – Einstimmig beschlossen die Gemeinderäte in ihrer jüngsten Sitzung eine neue Abstandsflächensatzung. Die sogenannte Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe war nötig geworden, weil der Landtag die Bayerische Bauordnung dahingehend geändert hatte, dass die Abstandsflächen (H) künftig 40 Prozent der Wandhöhe und in Gewerbe- und Industriegebieten 20 Prozent betragen sollen. Die Mindestabstandsfläche von drei Metern bleibt dabei unverändert. Regelungen, die wie das alte 16-Meter-Privileg in der Rechtsanwendung gültig sind, entfallen.

Architekt Maximilian Wüstinger hatte ausführlich die Berechnung von Abständen erläutert sowie die Möglichkeiten und Auswirkungen bei einer abweichenden Satzung mittels Beispielen in der letzten Sitzung erklärt. Nach kurzer Debatte hatte sich der Gemeinderat damals darauf verständigt, die Abstandsflächentiefe auf 0,8 festzusetzen. Bene Langl (CSU) meinte sich zu erinnern, dass die Tendenz in der damaligen Sitzung eher auf 0,7, also mehr Nachverdichtung, gegangen sei. Dem widersprachen jedoch Thomas Nitzinger (FB) und Christoph Stöger (Grüne). Und auch Bürgermeister Christian Glas (FB) befand, dass die Tendenz eindeutig bei 0,8 gelegen habe.

Auf Nachfragen Kajetan Hubers (FB) erklärte Bauamtsleiter Bernd Ruth, dass der Begriff Kerngebiet der Mustersatzung entnommen sei. In einem qualifizierten Bebauungsplan seien die örtlichen Verkehrsflächen, die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen festgelegt. Die in Bebauungsplänen festgesetzten, abweichenden Abstandsflächen blieben also von der neuen Satzung unberührt. Ruth verwies auch auf viele andere Gemeinden im Landkreis, die sich zum größten Teil eine neue Satzung gegeben hätten.

Da keine weiteren Nachfragen kamen, verlas Glas den Beschlussvorschlag. Demnach beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet Eggstätts außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten und festgesetzten urbanen Gebieten 80 Prozent Wandhöhe, mindestens jedoch drei Meter. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 Metern Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch drei Meter, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden den 0,8-Abstand einhält. Dem Vorschlag stimmten die Gemeinderäte ohne Gegenstimme zu. Elisabeth Kirchner

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