Schechen – Eigentlich war es eine Formalie, mit der sich der Gemeinderat Schechen in seiner jüngsten Sitzung beschäftigte. Im Detail wurde es dann doch kompliziert und diskussionswürdig. Das Gremium beriet über die Änderung der örtlichen Bauvorschriftensatzung, die aufgrund der aktuellen Novelle der Bayerischen Bauordnung nötig wurde. Es geht im Prinzip darum, zu regeln, wie in Schechen gebaut werden darf. Über die einzelnen Punkte hatte der Bauausschuss bereits vorberaten. Der Satzungsentwurf wurde dann dem Landratsamt zur fachlichen Prüfung zugesendet und erneut überarbeitet. Nun galt es, die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen. Doch weil es in einem besonders strittigen Punkt keine Einigung gab, wurde der Beschluss vertagt.
Ganz anders
in Erinnerung
Dabei ging es um die Abstandsflächen von Bauvorhaben. Die waren früher mit „1H“, also einmal der Höhe des Hauses auf alle vier Seiten angegeben. Dazu gab es das sogenannte „16-Meter-Privileg“, mit dem die Abstände auf zwei Seiten des Hauses um die Hälfte reduziert werden konnten, vorausgesetzt, die Wandlänge übertraf nicht 16 Meter.
Nach der neuen Bayerischen Bauordnung wurden die Abstandsflächen auf allen vier Seiten des Hauses mit „0,4H“ festgelegt und die 16-Meter-Regel gestrichen. Hintergrund ist der Wunsch, eine engere Bebauung zu ermöglichen und damit gegen Flächenfraß und Wohnraummangel vorzugehen. Gemeinden können aber auch größere Abstandsflächen festlegen.
Im Schechener Gemeinderat erklärte Bürgermeister Stefan Adam nun, dass man vorhabe, die Abstände mit 0,7H und mindestens drei Metern festzusetzen, die 16-Meter-Regel wieder aufzunehmen.
„Das habe ich aus dem Bauausschuss aber anders in Erinnerung“, machte Josef Weber (CSU) deutlich. Er meinte sich zu erinnern, dass man sich auf zwei Seiten mit 0,4H und zwei Seiten mit 0,7H geeinigt hatte – ohne 16-Meter-Privileg. Das allerdings sei so nicht möglich, wie Geschäftsleiter Karl-Heinz Salzborn erklärte. Denn man dürfe rechtlich nur eine Wandhöhe als Abstandsfläche definieren. Wenn man davon abweichen wolle, müsse man auf die 16-Meter-Regel zurückgreifen. Man könne also entweder an allen vier Seiten einen bestimmten Wert von „H“ festlegen, oder – mit 16-Meter-Privileg – an zwei Seiten die Hälfte davon gelten lassen.
Wie das aber genau aussehen soll, war einigen Gemeinderatsmitgliedern nicht ganz klar. Sie wünschten sich eine Skizze, die diese Varianten verdeutlicht. Daher einigte man sich darauf, den Punkt zurückzustellen und in der nächsten Sitzung erneut zu behandeln.
Ebenfalls diskutiert wurde die Festlegung der Gauben-Arten. Im Entwurf der örtlichen Bauvorschriftensatzung sind nur Sattelgauben zulässig. Hier sprach sich Josef Weber dafür aus, auch Schleppgauben zu ermöglichen. Die seien oftmals nützlich im Wohnungszuschnitt, weil man etwa eine Küche hineinbauen könnte. Es komme aber auf die Gestaltung an, sie sollten etwa nicht komplett aus Blech sein. Andreas Rausch (CSU) meinte aber, mit der strikten Festlegung könne man das Bauen von Gauben in Zaum halten. Im Einzelfall wären Ausnahmen möglich.
Stefan Brüchmann (Parteifreie) meinte: „Solange es Wohnraum schafft, warum nicht?“ Martin Rinser (Parteifreie) entgegnete: „Aber es ist ja nicht so, dass man gar keine Gauben bauen darf. Der Charakter des Ortes soll schon erhalten werden.“ Das Gremium einigte sich darauf, die Vorschrift so zu belassen, wonach nur Sattelgauben zulässig sind und Ausnahmen in Einzelfällen gesondert geprüft werden müssen.
Stellplätze
für Fahrräder
Eine weitere Änderung blieb ohne Diskussion: Nach der neuen Bauvorschriftensatzung müssen bei jedem Bauvorhaben in Zukunft nicht nur Kfz-Stellplätze, sondern auch Stellplätze für Fahrräder geschaffen werden. Pro Wohnung bis zu 50 Quadratmetern soll ein Stellplatz nötig sein, bei Wohnungsgrößen darüber hinaus zwei Fahrradstellplätze pro Wohnung.
Der Satzungsentwurf wird in der nächsten Gemeinderatssitzung erneut auf die Tagesordnung kommen. Dann soll auch darüber abgestimmt werden.
Katharina Heinz