Wilde Werbung kann teuer werden

von Redaktion

Stephanskirchen erlässt Plakatierverordnung – Seit 1.Mai in Kraft

Stephanskirchen – Irgendwann war es ihnen zu wild, das Plakatieren, und Florian Beck und Robert Zehetmaier, die beiden Gemeinderäte von der Bayernpartei, stellten den Antrag, dass die Gemeinde eine Plakatierverordnung erlassen sollte. In der jüngsten Gemeinderatssitzung war es so weit.

Dr. Andreas Uhlig, Jurist und stellvertretender Geschäftsleiter der Gemeinde, hatte die Verordnung ausgearbeitet. Geregelt ist dort, wer wo was plakatieren oder per Bildwerfer an Wände projizieren darf. Wobei nicht nur Plakate, sondern auch Transparente und Zettel gemeint sind.

Die Gemeinde
legt die Flächen fest

Nach Artikel 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes soll durch Plakatierverordnungen eine Einschränkung des Orts- und Landschaftsbildes oder herausgehobener Einzeldenkmäler durch „wildes“ Plakatieren verhindert werden. Und zwar dadurch, dass die Gemeinde festlegt, welche Flächen genutzt werden dürfen. Alle nicht genannten Flächen dürfen nicht beklebt oder beleuchtet werden. Wer dort ein Plakat anbringt und erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit und zahlt ein Bußgeld – bis zu 1000 Euro sind bei vorsätzlichem Verstoß möglich. Im Visier sind vor allem Plakate für kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Wahl- und andere politische Plakate. Theoretisch gilt die Plakatierverordnung auch für die Zettel mit vermissten Haustieren. Da werde die Gemeinde wohl nicht aktiv, so Uhlig auf Nachfrage.

Nicht in die Plakatierverordnung fallen Werbeanlagen von Firmen oder auch an Zäunen angebrachte Plakate für das Gastspiel eines Zirkus‘ oder Hinweise auf eine Geschäftsaufgabe sowie an einer Wirtschaft angebrachte Hinweise auf deren „to go“-Angebot oder ein Konzert in der Wirtschaft.

Nicht gemeint sind auch Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer als gemeinnützig anerkannter Vereinigungen. Blutspendetermine zum Beispiel dürfen beworben werden. An den eigenen Gebäuden und Grundstücken dürfen Religionsgemeinschaften oder Rettungsdienste für sich und ihre Veranstaltungen werben. Und selbstverständlich dürfen die Fußballer in den Vereinsschaukästen und an den Vereinstafeln auf ihr nächstes Heimspiel hinweisen – wenn dann wieder mit Publikum Fußball gespielt werden darf.

Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Gemeinde. Denn auch bei fahrlässigen Verstößen gegen die Plakatierverordnung kann ein Bußgeld bis zu 500 Euro verhängt werden. Und außerdem kann die Gemeinde auch Ausnahmen genehmigen.

Und wo darf nun öffentlich das Konzert des Spielmannszugs oder das Gastspiel der Harlem Globetrotters an Plakatwänden, -säulen oder -ständern beworben werden? In Schloßberg, Kuglmoosstraße (Kirchenparkplatz gegenüber Ahornweg) und Salzburger Straße (Parkplatz gegenüber altem Rathaus); in Haidholzen, Eichendorffstraße (Kirchenparkplatz); in Stephanskirchen, Schömeringer Straße (Pavillon Einmündung Friedhofsstraße) und in Kragling vor der Brücke über die Miesbacher Straße.

Politische Werbung
findet hier statt

Wahlen, Bürgerbegehren und politische Veranstaltungen sind auf die dafür von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Flächen beschränkt. Diese sind in Schloßberg, Kuglmoosstraße (gemeindliche Fläche an der Kirche), Wasserburger Straße (Einmündung Matthias-Kerer-Straße), Feldsteig (Containerplatz) und Auffahrt beim Schloßbergweg; in Haidholzen, Simsseestraße (gemeindliches Grundstück gegenüber Café Bauer), Kirchenparkplatz; in Waldering gegenüber Parkplatz Sportheim; in Leiten (gemeindlicher Parkplatz am Spielplatz); in Stephanskirchen, Simsseestraße (beim Buswartehäuschen); in Baierbach, Simsseestraße (beim Buswartehäuschen) und in Hofmühle an der Rohrdorfer Straße (gegenüber Einmündung Hofmühlstraße).

Der Gemeinderat stimmte einmütig für die Plakatierverordnung. Diese trat am 1. Mai in Kraft.

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