Rohrdorf – Es gibt bessere Ideen, als „Spielgeld“, das sehr nach Euro, Dollar, Rubel oder Renminbi aussieht, über eine Staatsgrenze mitzunehmen, um damit auf dicke Hose zu machen. Diese Erfahrung machte ein 36-Jähriger, der genau das getan hatte. Er musste sich dafür vor dem Schöffengericht verantworten.
Am 13.Februar führten die Fahnder des Hauptzollamtes Rosenheim am Parkplatz bei Rohrdorf eine der üblichen Kontrollen durch. Weil Kontrolle wegen Geldwäsche zur Überprüfung von kriminellen sowie aus terroristischen Aktivitäten ein aktuelles Thema ist, werden überprüfte Personen nach der mitgeführten Geldmenge befragt.
Die Blüten lagen in
der Mittelkonsole
Der Angeklagte, ein 36 Jahre alter in Österreich lebender türkischer Staatsangehöriger, gab an, etwa 500 Euro mitzuführen. Allerdings lagen in der Mittelkonsole des Wagens zwei Bündel von einmal acht 200-Euro-Scheinen und einmal sieben 100-Euro-Scheinen. Bereits beim Befühlen des Papiers dieser Scheine überkam den Schleierfahnder der Verdacht, es könne sich – obwohl auf den ersten Blick täuschend echt aussehend – um Falschgeld handeln. Bei näherem Hinsehen entdeckte er auf der Rückseite dieser „Banknoten“ den klein gehaltenen Aufdruck „copy“.
Da Geldfälscherei kein Fall für den Zoll ist, verständigte man die Kripo, die den Mann umgehend festnahm.
Der bestritt auch keineswegs den Besitz dieser „Blüten“. Zwei davon hatte er in seiner Geldbörse, was den Verdacht erweckte, er wolle diese verbotenerweise in Umlauf bringen. Verstärkt wurde der Verdacht, weil er die Fälschungen unter echte Scheine gemischt hatte.
Nun ist das Herstellen und Missbrauchen von solchen Fälschungen ein Verbrechenstatbestand, der mit Gefängnis bis zu 15 Jahren bestraft wird. Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Matthias Knoblauch legte die inkriminierten „Blüten“ zur Einsicht vor. Es handelte sich dabei um Scheine, die bei flüchtiger Betrachtung der nicht gekennzeichneten Seite durchaus echt wirkten, einer näheren Untersuchung nicht standhielten.
„Warum haben Sie dieses ‚Spielgeld‘ in der Geldbörse mit sich geführt?“, wollte der Richter vom 36-Jährigen wissen. Der erklärte, dass er stets in finanziellen Problemen lebe, er habe damit einen wohlhabenden Eindruck erwecken wollen. Nie aber habe er dieses Geld tatsächlich ausgeben wollen. Die Bemühungen der Verteidigerin Gabriele Sachse, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen zu lassen, scheiterte am Widerstand der Staatsanwaltschaft.
Der Staatsanwalt hielt den Tatbestand des §146 Strafgesetzbuch (Geldfälscherei) für nachgewiesen. Falsifikate seien alle Banknoten, die ohne näheres Hinsehen für echt gehalten werden können. Also handle es sich in diesem Fall um Falschgeld. Auch dass der Angeklagte damit habe bezahlen wollen, hielt der Staatsanwalt für nachgewiesen. Er beantragte, eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten zu verhängen.
„Nicht die
schlauste Idee“
Die Verteidigerin hielt die vorgehaltenen Scheine keineswegs für verwechselbares Falschgeld. Es sei durch Ausführung und den Aufdruck „copy“ sofort erkennbares Spielgeld. Darüber hinaus habe ihr Mandant zu keiner Zeit die Scheine als Zahlungsmittel verwenden wollen, sodass hier auch der Vorsatz zur Straftat fehle. Allein dies mache eine Verurteilung unmöglich. Dafür spreche auch, dass der Angeklagte noch nie – weder in Österreich noch in Deutschland – strafrechtlich in irgendeiner Form in Erscheinung getreten sei. Sie beantragte Freispruch.
Richter Knoblauch erklärte in seinem Urteilsspruch, dass dies eine „enge Kiste“ gewesen sei. Doch der Angeklagte wurde freigesprochen. Allerdings kommentierte der Richter, dass es sicher nicht die „schlauste Idee“ gewesen sei, mit verwechselbarem Spielgeld über eine Landesgrenze fahren zu wollen. Fahrlässig habe sich der Angeklagte verhalten. Bei einer Wiederholung könne ein anderes Gericht durchaus auf eine Verurteilung erkennen.