Rosenheim/Kiefersfelden – Am 29. Juni 2020 saß der 30-jährige Lagerist aus Bad Aibling in der Regionalbahn von Rosenheim nach Kufstein. Dabei hatte er in einem Rucksack ein Päckchen Cannabis, das er für einen Bekannten besorgt hatte.
Rucksack in Zug
zurückgelassen
Zu der Zeit ohne Arbeit und damit ohne Einkommen versuchte er auf diese Weise, zu Geld zu gelangen. Das war vor allem deshalb eine überaus schlechte Idee, weil er in den zurückliegenden acht Jahren bereits vier- mal wegen Drogendelikten verurteilt worden war. Auch mehrmals deshalb Haftstrafen verbüßt hatte.
Als er registriert hatte, dass eine Kontrollstreife der Bundespolizei die Passagiere überprüfte, ließ er den Rucksack zurück und ging den Beamten entgegen. Ohne die Drogen wurde er zwar wegen eines Überprüfungsvermerkes registriert, blieb aber ansonsten unbeanstandet.
Als die Beamten die nunmehr herrenlosen Drogen auffanden, war der Eigentümer zunächst nicht feststellbar. Das änderte sich, als man die Video-Aufzeichnungen in der fraglichen Zeit vom entsprechenden Bahnsteig in Rosenheim überprüfte. Dabei wurde anhand seiner Kleidung und des übrigen Äußeren der Angeklagte zweifelsfrei als der Träger des Rucksackes identifiziert, welcher im Zug aufgefunden worden war.
So stand der Angeklagte nun erneut vor Gericht. Sein Verteidiger Rechtsanwalt Andreas Leicher bat gleich zu Beginn um ein Rechtsgespräch. Dabei führte er an, dass es sich hier um einen „minder schweren Fall“ handle und die Tat weit zurückliege. Sein Mandant sei inzwischen auf dem Weg in ein geordnetes Leben, weshalb eine Strafe aufgeworfen werden solle, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Dem vermochte der Staatsanwalt angesichts der vielen – auch einschlägigen – Vorstrafen nicht zuzustimmen. Eine Verständigung kam deshalb nicht zustande.
In seinem Plädoyer verwies der Staatsanwalt nochmals auf die lange Vorstrafenliste und vor allem darauf, dass der Angeklagte damals nur wenige Monate nach seiner letzten Strafhaft erneut rückfällig geworden war. Er beantragte, eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu verhängen. Keinesfalls aber dürfe die Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Verteidiger berief sich nun aber auf eine Besonderheit in diesem Falle. Der Angeklagte war im April 2021 vom Landgericht Traunstein bei einer Berufungsverhandlung zu einer Haftstrafe von vier Monaten mit Bewährung verurteilt worden, weil dieses von einer positiven Sozialprognose ausgegangen war.
Nun hatte die hier verhandelte Straftat lange vor diesem Urteil des Landgerichtes stattgefunden. Deshalb, so der Verteidiger, habe sich seither an dieser positiven Sozialprognose nichts geändert. Sein Mandant habe sich seit diesem Urteil tatsächlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. So sei er nun kein „Bewährungs-Versager“ und eine Strafe unter einem Jahr mit Bewährung sei hier angemessen.
Positive
Sozialprognose
Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Melanie Bartschat vermochte dem Strafmaß des Verteidigers nicht zu folgen. Das Gericht akzeptierte allerdings den Umstand, dass die Sozialprognose des Landgerichtes tatsächlich unverändert scheine. So entschied es, unter Einbeziehung des vorausgegangenen Urteils, dass eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren sein müsse, die man gerade noch zur Bewährung aussetzen könne. Wie knapp diese Beurteilung zustande gekommen war, zeigt die Dauer dieser Bewährung, welche das Gericht auf fünf Jahre festsetzte.