Kurioser Handel mit Tierpräparaten

von Redaktion

War ein Internet-Kauf von Vogelpräparaten nicht ausreichend belegt? Auch ein Scheinkauf ohne echte Erwerbsabsicht kann zu Problemen führen.

Kiefersfelden – Seit fast 50 Jahren gibt es das Washingtoner Artenschutzabkommen. Darin sind der Besitz und der Handel von Wildtieren geregelt und zudem weitgehend unter Strafe gestellt. Das gilt insbesondere für Tierpräparate von Tieren, die der freien Wildbahn entnommen sind.

Strenge Auflagen
bei Verkäufen

Nur wenn die Tiere nachweislich aus Züchtungen stammen, können sie lebend oder als Präparate besessen oder auch gehandelt werden. Kann dies nicht nachgewiesen werden, ist ein demnach Handel illegal.

Ein besonderer Fall mit Tierpräparaten stand nun bei Richter Martin Neidhardt zur Verhandlung an: Der Lebensgefährte der Angeklagten, eine 53-jährige Zustellerin aus dem Inntal, hatte bei Ebay Vogelpräparate zum Verkauf angeboten. Darunter beispielsweise zwei Falken. Laut Ebay Beschreibung verfügten die Exemplare über sogenannte „Cites-Papiere“, welche deren Herkunft bestätigt und somit zum Handel freigibt.

Nun sollte die Angeklagte die Präparate nicht wirklich kaufen. Die 53-Jährige sollte lediglich mitbieten und den Preis nach oben treiben. Offiziell hatte die Dame, mangels Mitbewerbern, die Tiere dann allerdings erworben. Anschließend wurden die Tierpräparate dann allerdings sofort wieder zum Verkauf auf Ebay eingestellt.

Vogel in die
Schweiz verkauft

Ein Vogeltierpräparat ging in die Schweiz, so Verteidiger Michael Vogel. Er wandte ein, dass selbstverständlich die entsprechenden Unterlagen mit dem Präparat mit verkauft worden seien. Der neue Eigentümer habe ein Recht auf diese Legitimation gehabt. So handelte es sich anscheinend nur noch um ein einziges illegales Tierpräparat.

Nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt und der Verteidigung beschloss der Vorsitzende Richter Martin Neidhardt, das Verfahren nach Paragraf 153 StGB wegen geringer Schuld und einer Geldauflage von 500 Euro einzustellen.

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