Riedering – Der stellvertretende Geschäftsleiter Johannes Lang stellte in der jüngsten Sitzung den Riederinger Gemeinderäten einen Entwurf für die Geschäftsordnung der laufenden Legislaturperiode vor.
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jedem Einwohner
Diesem Entwurf liege die Tatsache zugrunde, dass der Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung im Mai 2020 beschlossen habe, die alte Fassung vom 1. Juni 2015 zu übernehmen. Nunmehr entsprechen einige Teile aber nicht mehr dem Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (GT), sodass es sinnvoll sei, die Geschäftsordnung in einigen Punkten abzuändern. Der Entwurf soll auf der Klausurtagung des Gremiums Ende April beraten werden, und der Neuerlass der Geschäftsordnung soll in der Gemeinderatssitzung Mitte Mai gefasst werden. Lang ging dann auf einige Punkte ein. Neu eingefügt wird beispielsweise in Paragraf 2, dass die Benennung des behördlichen Datenschutzbeauftragten und des Informationssicherheitsbeauftragten als Aufgabe des Gemeinderates definiert wird. Auch neu kommen Regelungen zur elektronischen Ladung hinzu, die zukünftig auch über das vorgesehene Ratsinformationssystem abgewickelt werden können.
In Paragraf 12, Absatz 1, geht es unter anderem um den Verfügungsrahmen des Bürgermeisters. Hier empfehle der Gemeindetag einen Betrag von vier bis fünf Euro je Gemeindeeinwohner. Die vorgeschlagenen 25000 Euro entsprechen einem Betrag von 4,54 Euro/Einwohner. In der bisherigen Geschäftsordnung betrug der Verfügungsrahmen 12500 Euro. Im gleichen Paragrafen wird dem Bürgermeister auch die Befugnis zur Abgabe der Stellungnahme beziehungsweise die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils übertragen, wenn es sich um untergeordnete Bauvorhaben handelt (Verwaltungsweg). In Paragraf 25, Absatz 2, geht es um das Vorgehen zur Genehmigung der Niederschrift über das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung. Bislang werde dies verlesen, sagte Lang, aber man könne dies auch während der Sitzung herumgehen lassen. Sollten bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erfolgen, dann gelte die Niederschrift als genehmigt. Paragraf 32, Absatz 2, räumt die Möglichkeit ein, als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift Tonaufnahme anzufertigen.
Entscheidung
nach der Klausur
Lang regte an, dass sich die Fraktionen beraten sollten und sagte, dass die Verwaltung für Fragen bereit stehe. Nach der Klausur werde der Entwurf erstellt, über den das Gremium in der nächsten Sitzung entscheidet. Für den vorliegenden Entwurf war kein formeller Beschluss vonnöten.elk